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§ 4 - Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV)
Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 4 Löschungsfrist
1Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die natürliche Person, der die Identifikationsnummer erteilt wurde, verstorben ist. 2Wurde eine Identifikationsnummer in einem Besteuerungs- oder Verwaltungsverfahren zu Unrecht vergeben, sind die zu ihr nach § 139b Absatz 3 und 3a der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 m.W.v. 30. Dezember 2025
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Frühere Fassungen von § 4 StIdV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 10 Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 StIdV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 StIdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StIdV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Artikel 10 7. StRVÄndV Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
... Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Löschungsfrist ... worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Löschungsfrist Die beim Bundeszentralamt ... geändert: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „ § 4 Löschungsfrist Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz ...
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