§ 6 - Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV)

Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer.

(2) 1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. 2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.


Text in der Fassung des Artikels 5 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 1. November 2023

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Frühere Fassungen von § 6 StIdV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 7 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1722
aktuellvor 23.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 StIdV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StIdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StIdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
§ 10 IDNrG Qualitätssicherung
... 139b Absatz 8 und 9 der Abgabenordnung sowie nach § 139d der Abgabenordnung in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Steueridentifikationsnummerverordnung bleiben unberührt. (5) Jede nach § 6 Absatz 1 oder 2 zum Abruf von Daten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 7 3. StRVÄndV Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
...  bb) Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 5 6. StRVÄndV Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
... § 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung , die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ...


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