Die
Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird aufgehoben.
- 2.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort Inkrafttreten ein Komma und das Wort „Anwendungsvorschriften" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„§ 10 ist für Anteile, bei denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung oder nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ausgeschlossen ist, weiterhin anzuwenden."
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850