Das
Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,".
- 2.
- In § 3 Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „genannte Angabe" durch die Wörter „genannten Angaben" ersetzt.
- 3.
- Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen."
- 4.
- § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar."
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188