§ 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte
1Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach §
9 und Aufrechnungspositionen nach §
12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen.
2Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§
26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§
48 bis 51 zu bestimmen.
3Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach §
240 zu ermitteln.
4Abweichend von Satz 2 ist für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus einem KSA-Risikogewicht von 1.250 Prozent und ihrem KSA-Positionswert nach den §§
48 bis 51 zu bestimmen.
Frühere Fassungen von § 24 SolvV
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interne Verweise§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010) ... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 KSA durchschnittliches betragsgewichtetes ein-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010) ... die nicht nach Absatz 1 bis 4 IRBA-Positionen sind, sind als KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 zu berücksichtigen. ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010) ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011) ... KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den ... risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010) ... darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den ... risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... den noch ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen begrenzt." 10. In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben. 11. § 25 wird wie folgt ... die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch ... zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSARisikogewichts, beträgt jedoch ... Nummer 4 wird neue Nummer 3. 83. In § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ ... § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 ... anwenden." 89. In § 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ ... 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Abnahmezeitpunktes beidseitig noch nicht erfüllt worden ist." 9. Dem § 24 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 2 ist für eine ... gedeckt sind." 27. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ ... 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3" und die Angabe „§ 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 ...
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