Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 45 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 45 Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position


§ 45 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur mit einer aufsichtlichen Zuordnung nach § 54 zu einer Bonitätsstufe von 4 bis 6, die

1.
sich auf andere Vermögensgegenstände bezieht, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, oder

2.
eine Schuldnerbonitätsbeurteilung bezogen auf den Schuldner, der die Erfüllung der KSA-Position schuldet, ist,

so ist diese Bonitätsbeurteilung maßgeblich.

(2) Für unbeurteilte KSA-Positionen, mit Ausnahme jener, für die nach Absatz 1 eine maßgebliche kurzfristige Bonitätsbeurteilung ermittelt werden kann, hat das Institut die maßgebliche Bonitätsbeurteilung anhand von Vergleichsforderungen zu ermitteln. Vergleichsforderungen sind unbesicherte Forderungen, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach § 46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorliegt. Für jede Vergleichsforderung, für die mehr als eine Bonitätsbeurteilung durch vom Institut benannte Ratingagenturen vorhanden ist, ist § 44 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Die daraus nach der aufsichtlichen Zuordnung resultierenden Risikogewichte sind die fiktiven KSA-Risikogewichte für die Vergleichsforderungen. Diese fiktiven KSA-Risikogewichte sind mit dem KSA-Risikogewicht zu vergleichen, das der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung zuzuordnen wäre. Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung der unbeurteilten KSA-Position ist wie folgt zu ermitteln:

1.
Ist bei Betrachtung aller Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang nicht nachgehen, eines der fiktiven KSA-Risikogewichte höher als das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, ist die diesem höheren fiktiven KSA-Risikogewicht zugrunde liegende Bonitätsbeurteilung maßgeblich.

2.
Sonst darf aus allen Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang gleichstehen, die maßgebliche Bonitätsbeurteilung entsprechend § 44 Satz 3 und 4 bestimmt werden.

Sind keine der KSA-Position im Rang gleichstehende Vergleichsforderungen vorhanden, darf die maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach Satz 6 Nr. 2 aus im Rang nachgehenden Vergleichsforderungen abgeleitet werden.

(3) Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach § 46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln. Für die ermittelten Schuldnerbonitätsbeurteilungen ist jeweils ein fiktives KSA-Risikogewicht, sowie für die KSA-Position das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, zu ermitteln. Absatz 2 Satz 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Dabei dürfen Schuldnerbonitätsbeurteilungen, für die das fiktive KSA-Risikogewicht niedriger ist, als das KSA-Risikogewicht der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, nur berücksichtigt werden, wenn die KSA-Position in jeder Hinsicht wenigstens gleichrangig zu erstrangigen unbesicherten Forderungen desselben Schuldners ist. Bestehen keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen, liegt keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vor.

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Zitierungen von § 45 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 36 SolvV KSA-Risikogewicht für Investmentanteile (vom 31.12.2010)
... Zusammensetzung des Investmentvermögens bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht auf der Basis der ... des Investmentvermögens nicht bekannt ist, nach Maßgabe der §§ 24 bis 54 ein betragsgewichtetes durchschnittliches KSA-Risikogewicht so ermitteln, als würde ...
§ 44 SolvV Maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer beurteilten KSA-Position
... vor, gilt die KSA-Position als unbeurteilt und das Verfahren nach § 45 zur Bestimmung der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung einer unbeurteilten KSA-Position ...
§ 46 SolvV Verwendungsfähige Bonitätsbeurteilungen
... Unternehmen nach § 25 Abs. 9 zuzuordnen, und 4. im Falle des § 45 Abs. 2 und 3 bei einer KSA-Position, die nicht in der nationalen Währung des Schuldners der ...
§ 163 SolvV Berücksichtigungsfähiger Gewährleistungsgeber (vom 31.12.2010)
... der Vergabe der Gewährleistung über eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur verfügte, die mit einer der Bonitätsstufen ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010)
... Zahlungsanspruchs schuldet, eine maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen; diese Schuldnerbonitätsbeurteilung ... IRBA-Verbriefungstransaktion muss entweder eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen, die den Anforderungen nach Buchstabe b ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... benannter Ratingagenturen zu bestimmen, die keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 sind. Abweichend von § 44 Satz 4 darf für die Bestimmung der ...
§ 338 SolvV Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung (vom 31.12.2010)
... 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt. (5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Bestimmung des besicherten Teils eines überfälligen Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...


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