(1) Existiert für unbeurteilte KSA-Positionen der KSA-Forderungsklasse Unternehmen nach §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 wenigstens eine nach §
46 verwendungsfähige kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur mit einer aufsichtlichen Zuordnung nach §
54 zu einer Bonitätsstufe von 4 bis 6, die
- 1.
- sich auf andere Vermögensgegenstände bezieht, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, oder
- 2.
- eine Schuldnerbonitätsbeurteilung bezogen auf den Schuldner, der die Erfüllung der KSA-Position schuldet, ist,
so ist diese Bonitätsbeurteilung maßgeblich.
(2) Für unbeurteilte KSA-Positionen, mit Ausnahme jener, für die nach Absatz 1 eine maßgebliche kurzfristige Bonitätsbeurteilung ermittelt werden kann, hat das Institut die maßgebliche Bonitätsbeurteilung anhand von Vergleichsforderungen zu ermitteln. Vergleichsforderungen sind unbesicherte Forderungen, deren Erfüllung von demselben Schuldner geschuldet wird wie die KSA-Position, und für die wenigstens eine nach §
46 verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer vom Institut benannten Ratingagentur vorliegt. Für jede Vergleichsforderung, für die mehr als eine Bonitätsbeurteilung durch vom Institut benannte Ratingagenturen vorhanden ist, ist §
44 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Die daraus nach der aufsichtlichen Zuordnung resultierenden Risikogewichte sind die fiktiven KSA-Risikogewichte für die Vergleichsforderungen. Diese fiktiven KSA-Risikogewichte sind mit dem KSA-Risikogewicht zu vergleichen, das der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung zuzuordnen wäre. Die maßgebliche Bonitätsbeurteilung der unbeurteilten KSA-Position ist wie folgt zu ermitteln:
- 1.
- Ist bei Betrachtung aller Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang nicht nachgehen, eines der fiktiven KSA-Risikogewichte höher als das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, ist die diesem höheren fiktiven KSA-Risikogewicht zugrunde liegende Bonitätsbeurteilung maßgeblich.
- 2.
- Sonst darf aus allen Vergleichsforderungen, die der KSA-Position im Rang gleichstehen, die maßgebliche Bonitätsbeurteilung entsprechend § 44 Satz 3 und 4 bestimmt werden.
Sind keine der KSA-Position im Rang gleichstehende Vergleichsforderungen vorhanden, darf die maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach Satz 6 Nr. 2 aus im Rang nachgehenden Vergleichsforderungen abgeleitet werden.
(3) Liegen keine Vergleichsforderungen nach Absatz 2 vor, hat das Institut sämtliche nach §
46 verwendungsfähigen Schuldnerbonitätsbeurteilungen der von ihm benannten Ratingagenturen zu ermitteln. Für die ermittelten Schuldnerbonitätsbeurteilungen ist jeweils ein fiktives KSA-Risikogewicht, sowie für die KSA-Position das KSA-Risikogewicht ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, zu ermitteln. Absatz 2 Satz 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Dabei dürfen Schuldnerbonitätsbeurteilungen, für die das fiktive KSA-Risikogewicht niedriger ist, als das KSA-Risikogewicht der KSA-Position ohne Verwendung einer Bonitätsbeurteilung, nur berücksichtigt werden, wenn die KSA-Position in jeder Hinsicht wenigstens gleichrangig zu erstrangigen unbesicherten Forderungen desselben Schuldners ist. Bestehen keine Schuldnerbonitätsbeurteilungen, liegt keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung vor.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672