Der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen nach §
73 Satz 1 Nr. 1 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, deren Erfüllung von
- 1.
- Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken,
- 2.
- Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, die nach § 27 Nr. 1 als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen oder nach § 28 Nr. 1 dasselbe KSA-Risikogewicht wie die Bundesrepublik Deutschland erhalten oder die in einem Drittstaat als Forderungen gegenüber Zentralregierungen behandelt werden und nach § 27 Nr. 2 oder nach § 28 Nr. 3 das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommende Risikogewicht erhalten, oder
- 3.
- internationalen Organisationen und multilateralen Entwicklungsbanken, die als Schuldner einer KSA-Position das KSA-Risikogewicht 0 Prozent nach § 29 Nr. 1 erhalten,
geschuldet wird.
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...