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§ 78 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 78 IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen



(1) Der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen nach § 73 Nr. 4 ist eine IRBA-Position zuzuordnen, die eine Bestandsposition in einer Beteiligung, eine bestandserhöhende oder eine bestandsverringernde Beteiligungsposition ist (IRBA-Beteiligungsposition). Eine Beteiligungsposition ist jede IRBA-Position, die

1.
keine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist und einen nachrangigen Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen eines Emittenten verkörpert oder

2.
eine durch einen Zahlungsanspruch gebildete Adressrisikoposition ist, die aufgrund ihrer rechtlichen Gestaltung oder aufgrund tatsächlicher Umstände zu einer vergleichbaren ökonomischen Substanz wie eine Risikoposition nach Nummer 1 führt.

(2) Bei der Zuordnung ist festzustellen, ob die IRBA-Position

1.
zu einem Beteiligungsportfolio gehört, in dem das Institut das Risiko jeder Beteiligungsposition intern einheitlich

a)
unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit für das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, steuert und für diese Beteiligungen ein durch die Bundesanstalt in seiner Eignung bestätigtes Ratingsystem anwendet (ausfallwahrscheinlichkeitsgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio) oder

b)
unter Verwendung eines Beteiligungsrisikomodells steuert, dessen Eignung zur Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte durch die Bundesanstalt bestätigt wurde (modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio), oder

2.
mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 bewertet wird.

Stuft ein Institut seine IRBA-Beteiligungspositionen nicht einheitlich ein, muss das Institut dafür der Bundesanstalt nachweisen, dass die Einstufung konsistent vorgenommen wird und nicht der Vermeidung von Eigenkapitalanforderungen zu dienen bestimmt ist. Bei den mit dem einfachen Risikogewicht bewerteten IRBA-Beteiligungspositionen ist zu unterscheiden zwischen

1.
Beteiligungspositionen, die sich auf an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen,

2.
Beteiligungspositionen, die sich auf nicht an einer Börse gehandelte Beteiligungen beziehen und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehören, und

3.
anderen Beteiligungspositionen.

(3) Ein Institut darf Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuordnen.

 
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Zitierungen von § 78 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... Aktiva nach § 82 sind, 3. Beteiligungspositionen nach § 78 sind, 4. Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ...
§ 71 SolvV IRBA-Positionen (vom 31.12.2010)
... § 83 durchführen, und es muss für sämtliche Beteiligungspositionen nach § 78 , soweit diese nicht nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 ohne zeitliche Beschränkung oder ...
§ 83 SolvV Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen (vom 31.12.2010)
... Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen. (3) Ein Institut darf anhand des Mandats des ... mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen, 2. sonst in die dem Geschäft ... Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere ... Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen. (5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die ...
§ 84 SolvV Übersicht über die risikogewichteten IRBA-Positionswerte (vom 31.12.2010)
... für eine IRBA-Position in einem Beteiligungsportfolio, 1. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit ... und IRBA-Positionswert für diese IRBA-Position, 2. das nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b modellgesteuert ist, ist das Maximum a) des Produkts ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört, 3. bei einer angekauften Forderung ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
§ 336 SolvV Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen (vom 31.12.2011)
... IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen." 105. In § 337 werden ...