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§ 101 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen, deren aufsichtlicher IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2 kleiner als 100 Prozent ist und die

1.
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen sind und die in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung des selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktors verwenden muss, oder

2.
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind,

den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor nach den Bestimmungen der §§ 135 bis 137 verwenden. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keinen selbstgeschätzten, sondern muss den aufsichtlichen IRBA-Konversionsfaktor verwenden.

(2) Der aufsichtliche IRBA-Konversionsfaktor beträgt

1.
für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer durch das Institut eingeräumten Kreditlinie

a)
0 Prozent, wenn das Institut die Kreditlinie unverbindlich eingeräumt hat oder das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt, und wenn das Institut die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwacht und die internen Steuerungs- und Überwachungssysteme das Institut in die Lage versetzen, eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar zu erkennen,

b)
sonst 75 Prozent,

2.
für die Eröffnung oder Bestätigung eines Dokumentenakkreditivs

a)
20 Prozent, wenn es kurzfristig oder mit Warenpapieren besichert ist,

b)
sonst 50 Prozent,

3.
für Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 75 Prozent,

4.
für angekaufte Forderungen

a)
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn diese unmittelbar kündbar entsprechend § 51 ist,

b)
75 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn für diese nicht die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind,

c)
sonst 100 Prozent,

5.
für ein Geschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

6.
für eine unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantie

a)
100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts hat,

b)
sonst 50 Prozent,

7.
und in jedem anderen Fall 100 Prozent.

(3) Besteht eine Verpflichtung darin, eine weitere Verpflichtung einzugehen, so ist der niedrigere der für jede dieser Verpflichtungen geltenden Konversionsfaktoren zu verwenden.



 

Zitierungen von § 101 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§ 99 bis 103 zu bestimmen. Zur Bestimmung des IRBA-Risikogewichts sind die prognostizierte ... sind die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 und der IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 zu ermitteln. Aus der Forderungsklassenzuordnung, dem IRBA-Risikogewicht und dem ...
§ 99 SolvV IRBA-Positionswert
... für eine IRBA-Position ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.  ...
§ 135 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist als Verhältnis der Schätzung desjenigen gegenwärtig nicht in ... (2) Der selbstgeschätzte IRBA-Konversionsfaktor für IRBA-Positionen nach § 101 Abs. 2 Nr. 5 und 6 Buchstabe b ist entsprechend Absatz 1 zu bestimmen. (3) Das Institut ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...