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Unterabschnitt 4 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 3 Risikogewichtete IRBA-Positionswerte

Unterabschnitt 4 Bestimmung des IRBA-Positionswertes

§ 99 IRBA-Positionswert



Der IRBA-Positionswert ist der erwartete Betrag, der infolge eines Schuldnerausfalls, eines Veritätsrisikos, einer Wertverschlechterung bei Sachanlagen oder eines Kontrahentenrisikos einem Verlustrisiko ausgesetzt ist. Der IRBA-Positionswert für eine IRBA-Position ist das Produkt aus dem IRBA-Konversionsfaktor nach § 101 und der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.


§ 100 IRBA-Bemessungsgrundlage



(1) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer bilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1.
der in Anspruch genommene Betrag, mindestens aber die Summe des Betrags, um den das haftende Eigenkapital verringert würde, wenn die Position vollständig abgeschrieben würde, und der im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträge für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos,

2.
ihr Buchwert, falls sie der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zuzuordnen ist und weder eine IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist noch zu einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gehört,

3.
bei einer angekauften Forderung

a)
für die resultierende IRBA-Veritätsrisikoposition, der ausstehende Betrag,

b)
für die resultierende IRBA-Adressenausfallrisikoposition, die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a, abzüglich 8 Prozent des Produkts aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Buchstabe a und dem ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewicht, das sich bei Verwendung der für diese IRBA-Veritätsrisikoposition ermittelten prognostizierten Verlustquote bei Ausfall ohne Berücksichtigung von Sicherheiten ergibt,

4.
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert.

5.
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(2) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer außerbilanziellen Adressenausfallrisikoposition ist

1.
der Buchwert der Ansprüche und Eventualansprüche, die diese IRBA-Position bilden, bei bedingten Lieferansprüchen oder Abnahmeansprüchen auf Beteiligungen die entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt angerechnete Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 für die Beteiligungen, für die das Institut unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung einen Anspruch auf Lieferung oder Abnahme hat,

2.
falls sie eine Verpflichtung aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility ist oder durch den nicht in Anspruch genommenen Teil einer Kreditlinie oder einer revolvierenden Ankaufszusage für Forderungen gebildet wird, der zugesagte und nicht in Anspruch genommene Betrag,

3.
soweit das Wahlrecht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 genutzt wird, ihre in § 17 Abs. 2 Satz 1 festgelegte Bemessungsgrundlage.

(3) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer derivativen Adressenausfallrisikoposition ist ihre Bemessungsgrundlage nach § 17.

(4) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition nach § 14 Abs. 1 ist der Wert des Anspruchs des Instituts aus dem Geschäft, durch das die Vorleistungsrisikoposition gebildet wird. 2Abweichend von Satz 1 ist die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine Vorleistungsrisikoposition, die aus einem dem Anlagebuch zugeordneten Geschäft resultiert, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist, der Betrag des übertragenen Werts zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten.

(5) 1Die IRBA-Bemessungsgrundlage bei einer Aufrechnungsposition

1.
aus Derivaten ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211,

2.
aus Geldforderungen und -schulden ist ihre Nettobemessungsgrundlage für Geldforderungen und -schulden nach § 212,

3.
aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist ihre Nettobemessungsgrundlage für nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 215.

2Für eine produktübergreifende Aufrechnungsposition ist die IRBA-Bemessungsgrundlage ihre Nettobemessungsgrundlage nach § 217.

(6) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einer IRBA-Nettobeteiligungsposition nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103.

(7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio ist das 12,5-fache des für die Gesamtheit der zu diesem Beteiligungsportfolio gehörenden Positionen maximal möglichen Portfolioverlusts, der mit dem für dieses Portfolio zu verwendenden Beteiligungsrisikomodell als das Quantil zum Wahrscheinlichkeitsniveau von 99 Prozent der Verteilung der Differenz zwischen den Quartalserträgen und einem geeigneten, über einen langfristigen Beobachtungszeitraum berechneten risikofreien Zinssatz abgeleitet wird.

(8) Hat sich ein Institut für eine grundpfandrechtlich besicherte IRBA-Position, für die es aufsichtliche Verlustquoten bei Ausfall verwenden muss, nach § 159 Abs. 2 für die Verwendung des alternativen Risikogewichts für grundpfandrechtliche Besicherung entschieden, hat es den Teil des für die IRBA-Position nach Absatz 1 zu bestimmenden Betrags, der, wenn die Immobilie

1.
eine im Inland belegene Wohnimmobilie ist, 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

2.
eine im Inland belegene Gewerbeimmobilie ist, das niedrigere von 50 Prozent des Marktwerts und 60 Prozent des Beleihungswerts nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung oder eines anders ermittelten nachhaltig erzielbaren Wertes, der den Anforderungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,

3.
eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach § 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, den für Institute mit Sitz in diesem Staat für das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherungen in Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Nummer 73 der Richtlinie 2006/48/EG berücksichtigungsfähigen Wert

der Immobilie nicht übersteigt, von der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position abzuspalten und den abgespaltenen Betrag als separate IRBA-Position mit diesem abgespaltenen Betrag als IRBA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

(9) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die aufgrund eines Leasingvertrags entstanden ist, ist

1.
falls sie der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellten Restwertes, abzüglich des Barwertes nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter Kaufoptionen,

2.
sonst der Barwert der Mindestleasingzahlungen, bestehend aus

a)
allen Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags noch verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, einschließlich eines Betrags für den Restwert des Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und

b)
jeder Kaufoption, die dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietet.

(10) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position, die durch ein mit einem Unternehmen in dessen Eigenschaft als zentralem Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes geschlossenes Geschäft oder eine hierfür gestellte Sicherheit gebildet wird, ist Null.

(11) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus einem Geschäft, das für das Institut eine derivative Adressenausfallrisikoposition begründet, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1.
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die derivative Adressenausfallrisikoposition mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2.
der bei der Ermittlung des gegenwärtigen potenziellen Wiedereindeckungsaufwands nach § 19 verwendete aktuelle Marktwert des Derivates negativ ist und

3.
die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich des einbezogenen Geschäfts und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

3Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des aktuellen Marktwertes nach Satz 2 abgezogen wird. 4Soweit der Absolutbetrag des negativen aktuellen Marktwertes eines Derivats nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(12) 1Für eine IRBA-Position, die durch das Stellen von Sicherheiten für eine Verpflichtung des Instituts aus Geschäften, die für das Institut eine Aufrechnungsposition aus Derivaten begründen, gebildet wird, darf die IRBA-Bemessungsgrundlage nach Satz 3 bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. 2Die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 setzt voraus, dass

1.
das Institut die IRBA-Bemessungsgrundlage für die Aufrechnungsposition aus Derivaten mit der Marktbewertungsmethode ermittelt,

2.
der bei der Ermittlung der Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach § 211 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Unterschiedsbetrag der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte negativ ist und

3.
die Bedingungen gemäß § 206 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 hinsichtlich der einbezogenen Geschäfte und der gestellten Sicherheiten erfüllt sind.

3Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 bestimmt sich die IRBA-Bemessungsgrundlage für die durch die Sicherheitenbestellung begründete Adressenausfallrisikoposition, indem die IRBA-Bemessungsgrundlage, die sich bei Nichtinanspruchnahme des Wahlrechts nach Satz 1 ergäbe, mit dem Wertschwankungsfaktor für Adressenausfallrisikopositionen nach § 188 multipliziert und hiervon der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 2 abgezogen wird. 4Soweit der Absolutbetrag des Unterschiedsbetrags der positiven und negativen Marktwerte der in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geschäfte nach Satz 3 abgezogen wird, darf er nicht anderweitig anrechnungsmindernd berücksichtigt werden.

(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Referenzaktivum oder das Referenzportfolio einer Credit Linked Note gebildet wird, darf die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des risikogewichteten Positionswerts für die Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf den Emittenten der Credit Linked Note reduziert werden.




§ 101 Ermittlung des IRBA-Konversionsfaktors



(1) Das Institut muss für IRBA-Positionen, deren aufsichtlicher IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2 kleiner als 100 Prozent ist und die

1.
einer der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen sind und die in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems fallen, welches das Institut nach seiner IRBA-Zulassung für die Ermittlung des selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktors verwenden muss, oder

2.
der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen sind,

den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor nach den Bestimmungen der §§ 135 bis 137 verwenden. Für jede andere IRBA-Position darf das Institut keinen selbstgeschätzten, sondern muss den aufsichtlichen IRBA-Konversionsfaktor verwenden.

(2) Der aufsichtliche IRBA-Konversionsfaktor beträgt

1.
für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer durch das Institut eingeräumten Kreditlinie

a)
0 Prozent, wenn das Institut die Kreditlinie unverbindlich eingeräumt hat oder das Institut ein fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht hat oder eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar den Wegfall der eingeräumten Kreditlinie bewirkt, und wenn das Institut die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwacht und die internen Steuerungs- und Überwachungssysteme das Institut in die Lage versetzen, eine Bonitätsverschlechterung des Schuldners unmittelbar zu erkennen,

b)
sonst 75 Prozent,

2.
für die Eröffnung oder Bestätigung eines Dokumentenakkreditivs

a)
20 Prozent, wenn es kurzfristig oder mit Warenpapieren besichert ist,

b)
sonst 50 Prozent,

3.
für Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 75 Prozent,

4.
für angekaufte Forderungen

a)
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn diese unmittelbar kündbar entsprechend § 51 ist,

b)
75 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage, wenn für diese nicht die Anforderungen nach Buchstabe a erfüllt sind,

c)
sonst 100 Prozent,

5.
für ein Geschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

6.
für eine unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantie

a)
100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts hat,

b)
sonst 50 Prozent,

7.
und in jedem anderen Fall 100 Prozent.

(3) Besteht eine Verpflichtung darin, eine weitere Verpflichtung einzugehen, so ist der niedrigere der für jede dieser Verpflichtungen geltenden Konversionsfaktoren zu verwenden.


§ 102 IRBA-Nettobeteiligungsposition und Beteiligungsanteile



(1) Eine IRBA-Nettobeteiligungsposition darf nach Entscheidung des Instituts aus nach Ausstattungsmerkmalen identischen bestandserhöhenden IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Bestandspositionen in Beteiligungen an demselben Unternehmen einerseits und berücksichtigungsfähigen bestandsverringernden IRBA-Beteiligungspositionen andererseits gebildet werden. Berücksichtigungsfähig sind solche bestandsverringernden IRBA-Beteiligungspositionen, die

1.
sich auf dasselbe Unternehmen beziehen und ebenfalls identische Ausstattungsmerkmale aufweisen,

2.
vom Institut ausdrücklich zur Absicherung der bestandserhöhenden Beteiligungspositionen und Bestandspositionen verwendet werden, und

3.
wenn sie keine Kassa-Positionen sind, eine vertragliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

(2) Der Beteiligungsanteil einer zu einer IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden IRBA-Beteiligungsposition ist als der in Prozentsätzen ausgedrückte anteilige nachgeordnete Residualanspruch auf das Vermögen oder das Einkommen des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, zu ermitteln. Der anteilige nachgeordnete Residualanspruch bestimmt sich

1.
für Bestandspositionen aus der bestehenden anteiligen Beteiligung,

2.
für bestandserhöhende Beteiligungspositionen aus der zu erhaltenden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Lieferansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt,

3.
für bestandsverringernde Beteiligungspositionen aus der zu liefernden anteiligen Beteiligung, bei bedingten Abnahmeansprüchen entsprechend des Deltaäquivalents für den Bedingungseintritt.


§ 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage



(1) Die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage ist für eine IRBA-Nettobeteiligungsposition, bei der die Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen nicht kleiner ist als die Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen, wie folgt zu bestimmen. Die Differenz zwischen der Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen und der Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen ist mit der durchschnittlichen IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen zu multiplizieren und um die Summe der IRBA-Bemessungsgrundlagen für die bestandserhöhenden Positionen zu erhöhen. Die durchschnittliche IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen ergibt sich als die über sämtliche Bestandspositionen gebildete Summe der gewichteten IRBA-Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen Bestandspositionen. Die gewichtete IRBA-Bemessungsgrundlage ist die mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Beteiligungsanteil und der Summe sämtlicher Beteiligungsanteile der Bestandspositionen multiplizierte IRBA-Bemessungsgrundlage für die jeweilige Bestandsposition.

(2) Für jede andere IRBA-Nettobeteiligungsposition ist die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage die Summe der Teilbemessungsgrundlagen, die sich für die zu dieser IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden Beteiligungspositionen nach dem folgenden Verfahren ergeben:

1.
Bestandspositionen sind vollständig gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen aufzurechnen, indem nacheinander für sämtliche Bestandspositionen die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer Bestandsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.

2.
Bestandserhöhende Beteiligungspositionen sind gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit aufzurechnen, indem die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer bestandserhöhenden Beteiligungsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.

3.
Die Teilbemessungsgrundlage für eine Beteiligungsposition, für die sämtliche Beteiligungsanteile verrechnet wurden, ist Null; für jede andere Beteiligungsposition bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Produkt aus der IRBA-Bemessungsgrundlage für diese Beteiligungsposition und dem Quotienten aus der Anzahl der nicht verrechneten Beteiligungsanteile und der ursprünglichen Anzahl der Beteiligungsanteile für diese Beteiligungsposition.