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§ 103 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 103 IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage



(1) Die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage ist für eine IRBA-Nettobeteiligungsposition, bei der die Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen nicht kleiner ist als die Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen, wie folgt zu bestimmen. Die Differenz zwischen der Summe der Beteiligungsanteile der Bestandspositionen und der Summe der Beteiligungsanteile der bestandsverringernden Beteiligungspositionen ist mit der durchschnittlichen IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen zu multiplizieren und um die Summe der IRBA-Bemessungsgrundlagen für die bestandserhöhenden Positionen zu erhöhen. Die durchschnittliche IRBA-Bemessungsgrundlage für Bestandspositionen ergibt sich als die über sämtliche Bestandspositionen gebildete Summe der gewichteten IRBA-Bemessungsgrundlagen für die jeweiligen Bestandspositionen. Die gewichtete IRBA-Bemessungsgrundlage ist die mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Beteiligungsanteil und der Summe sämtlicher Beteiligungsanteile der Bestandspositionen multiplizierte IRBA-Bemessungsgrundlage für die jeweilige Bestandsposition.

(2) Für jede andere IRBA-Nettobeteiligungsposition ist die IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage die Summe der Teilbemessungsgrundlagen, die sich für die zu dieser IRBA-Nettobeteiligungsposition gehörenden Beteiligungspositionen nach dem folgenden Verfahren ergeben:

1.
Bestandspositionen sind vollständig gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen aufzurechnen, indem nacheinander für sämtliche Bestandspositionen die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer Bestandsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.

2.
Bestandserhöhende Beteiligungspositionen sind gegen bestandsverringernde Beteiligungspositionen mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit aufzurechnen, indem die noch nicht verrechneten Beteiligungsanteile einer bestandserhöhenden Beteiligungsposition und einer bestandsverringernden Beteiligungsposition mit mindestens gleicher vertraglicher Restlaufzeit um jeweils dieselbe Anzahl Beteiligungsanteile vermindert werden.

3.
Die Teilbemessungsgrundlage für eine Beteiligungsposition, für die sämtliche Beteiligungsanteile verrechnet wurden, ist Null; für jede andere Beteiligungsposition bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Produkt aus der IRBA-Bemessungsgrundlage für diese Beteiligungsposition und dem Quotienten aus der Anzahl der nicht verrechneten Beteiligungsanteile und der ursprünglichen Anzahl der Beteiligungsanteile für diese Beteiligungsposition.



 

Zitierungen von § 103 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 55 SolvV Struktur des IRBA
... nach den §§ 85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§ 99 bis 103 zu bestimmen. Zur Bestimmung des IRBA-Risikogewichts sind die prognostizierte ...
§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA (vom 31.12.2010)
... Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011)
... nach § 102 ist ihre IRBA-Nettobeteiligungsbemessungsgrundlage nach § 103. (7) Die IRBA-Bemessungsgrundlage für eine IRBA-Position bei einem ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...