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§ 139 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 139 Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien



(1) Das Institut muss klar spezifizierte Kriterien für die Arten von Garantiegebern haben, die es für die Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte anerkennt.

(2) Für anerkannte Garantiegeber gelten dieselben Regeln für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind.

(3) Die Garantieverpflichtung

1.
muss in schriftlicher Form erfolgen,

2.
darf seitens des Garantiegebers nicht kündbar sein,

3.
muss so lange wirksam sein, bis die Schuld in den Grenzen des Betrags und der Laufzeit der Garantie vollständig erfüllt ist, und

4.
muss gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in der der Garantiegeber über der Vollstreckung zugängliche Vermögenswerte verfügt.

Garantien, die Bedingungen enthalten, die den Garantiegeber von der Leistungpflicht befreien, können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt anerkannt werden. Das Institut muss nachweisen, dass die Zuordnungskriterien jede mögliche Reduzierung des risikomindernden Effekts angemessen berücksichtigen.

 
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Zitierungen von § 139 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 92 SolvV Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall (vom 31.12.2010)
... die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 124 SolvV Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
... den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.  ...
§ 138 SolvV Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden (vom 31.12.2010)
... geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. In diesem Fall ... die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und ...
§ 141 SolvV Kreditderivate
... Die Mindestanforderungen für Garantien nach § 139 gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Hinsichtlich einer Inkongruenz ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...