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§ 140 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 140 Anpassungskriterien



(1) Das Institut muss über klar spezifizierte Kriterien für die Anpassung von Ratingstufen, von Risikopools oder von Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall sowie, im Fall von IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft und nach den Anforderungen für das Mengengeschäft behandelbare angekaufte Forderungen, für die Anpassung des Verfahrens zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools verfügen, um die Auswirkung von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte berücksichtigen zu können. Diese Kriterien müssen den Mindestanforderungen für die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools, die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen.

(2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der Intuition entsprechen. Sie müssen

1.
die Fähigkeit und Bereitschaft des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen,

2.
die wahrscheinlichen Zeitpunkte der Zahlungen des Garantiegebers,

3.
den Grad der Korrelation der Fähigkeit des Garantiegebers, seine Verpflichtungen aus der Garantie zu erfüllen, mit der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und

4.
das verbleibende Restrisiko gegenüber dem Schuldner

berücksichtigen.

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Zitierungen von § 140 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 140 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 92 SolvV Prognostizierte Verlustquote bei Ausfall (vom 31.12.2010)
... die Einschätzung der Auswirkung von Garantien und Kreditderivaten nach den §§ 138 bis 141 eingehalten, darf das Institut dies bei der Schätzung der prognostizierten ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 124 SolvV Vorgaben zur Schätzung der Risikoparameter
... den Ratingstufen oder Risikopools durch das Institut zuzuordnen sind, gelten die §§ 125 bis 146.  ...
§ 138 SolvV Anforderungen für IRBA-Positionen, für die selbstgeschätzte Verlustquoten bei Ausfall verwendet werden (vom 31.12.2010)
... geschuldete Adressrisikopositionen als KSA-Positionen behandeln, so finden die §§ 139 bis 141 in Bezug auf diese Garantien bzw. Kreditderivate keine Anwendung. In diesem Fall ... die der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet sind, gelten die §§ 139 bis 141 auch für die Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools und ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...