§ 154 Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente
(1) 1Erfüllt ein Institut die Mindestanforderungen an Kreditrisikominderungstechniken, darf es bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte
- 1.
- berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach den §§ 155 bis 157,
- 2.
- berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 162 sowie
- 3.
- sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161
als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen.
2Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente müssen rechtlich wirksam und rechtlich durchsetzbar sein.
3Institute, die berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen, haben die Offenlegungsanforderungen des §
336 einzuhalten.
(2) 1Wird ein Teil des Adressenausfallrisikos aus einer Adressenausfallrisikoposition durch eines oder mehrere Sicherungsinstrumente, die zueinander oder im Verhältnis zu dem nicht besicherten Teil des Risikos als Folge der vertraglichen Ausgestaltung in einem Rangverhältnis stehen, übertragen, ist jede der hierdurch begründeten Risikopositionen, nämlich der nicht besicherte Teil und die durch die Sicherungsinstrumente geschaffenen Teile, wie eine Verbriefungsposition zu behandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Sicherungsgeber in Bezug auf die von ihm durch die Teilbesicherung übernommene Adressenausfallrisikoposition. 3Materialitätsschwellen für Verluste, unterhalb derer kein Anspruch auf Leistung aus dem Sicherungsinstrument besteht, werden mit zurückbehaltenen Erstverlustpositionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.
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interne Verweise§ 12 SolvV Aufrechnungspositionen ... Institut im Zusammenhang mit dieser Aufrechnungsvereinbarung gestellt oder, soweit sie nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 berücksichtigungsfähig sind, erhalten hat. (5) Für ...
§ 227 SolvV KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen (vom 31.12.2011) ... nach § 162 oder eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist und für die nach Berücksichtigung der ihr ... Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist und für die nach Berücksichtigung der ihr zugeordneten ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011) ... der Verbriefungstranche, wäre er Institut im Anwendungsbereich des § 1, nach § 154 Abs. 1 berücksichtigungsfähig wären. Werden die Sicherungsinstrumente ... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 336 SolvV Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen (vom 31.12.2011) ... werden durch a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, b) ... b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170; c) sonstige ... 170; c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... oder dieses Kreditderivat in Bezug auf diese IRBA-Position." 45. In § 154 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und berücksichtigungsfähige ... durch a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, b) ... b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170; c) sonstige ... 170; c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... von Sicherheiten (1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige ... Wird ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 13 GroMiKV Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Bestellung von Sicherheiten (vom 31.12.2011) ... Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähige ... ein Kredit durch den Marktwert einer finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverordnung berücksichtigungsfähig ist und ...
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