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§ 161 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 161 Berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit



Als sonstige IRBA-Sachsicherheit berücksichtigungsfähig ist eine dinglich bevorrechtigte Rechtsstellung des sicherungsnehmenden Instituts an einer Sache, wenn

1.
für die Sache ein liquider Markt existiert, der eine schnelle und wirtschaftliche Veräußerung ermöglicht,

2.
für die Sache anerkannte und öffentlich verfügbare Marktpreise existieren und

3.
das Institut darstellen kann, dass der beim Verkauf der Sicherheit erzielte Nettopreis nicht wesentlich von dem jeweils angesetzten Sicherheitenwert abweicht, und

wenn das sicherungsnehmende Institut die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken nach § 172 und die Mindestanforderungen an die Berücksichtigung sonstiger IRBA-Sachsicherheiten nach § 175 erfüllt. Erfüllt das Institut die Mindestanforderungen nach § 176 für die Behandlung von Leasingforderungen als durch den Leasinggegenstand besichert, darf es zu den sonstigen IRBA-Sachsicherheiten im Sinne des Satzes 1 auch das Eigentum an der Sache zählen, die Leasinggegenstand des Geschäfts ist, das die IRBA-Position begründet.



 

Zitierungen von § 161 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 161 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 94 SolvV Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall (vom 31.12.2010)
... Besicherung verwendet wird, 4. sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161. (3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die ...
§ 154 SolvV Berücksichtigungsfähige Sicherungsinstrumente (vom 31.12.2010)
... 3. sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach den §§ 158 bis 161 als Sicherungsinstrumente risikomindernd in Anrechnung bringen. ...
§ 158 SolvV Sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheit
...  3. jede berücksichtigungsfähige sonstige IRBA-Sachsicherheit nach § 161. Diese dürfen für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...