§ 177 Mindestanforderungen für Gewährleistungen
(1) Das Institut muss in der Lage sein nachzuweisen, dass es Verfahren zur Steuerung potenzieller Konzentrationen von Risiken aus der Berücksichtigung von Gewährleistungen anwendet. Das Institut muss darlegen können, wie seine Praxis der Berücksichtigung von Gewährleistungen mit der Steuerung seines Gesamtrisikoprofils verbunden ist.
(2) Eine Position, die durch eine Gewährleistung besichert ist, deren Gewährleistungsgeber seinerseits für die abgegebene Gewährleistung über eine Rückgewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers nach §
164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt, darf als vom Rückgewährleistungsgeber gewährleistet behandelt werden, wenn
- 1.
- die Rückgewährleistung sämtliche Zahlungsansprüche aus der gewährleisteten Position abdeckt,
- 2.
- die Gewährleistung und die Rückgewährleistung sämtliche Anforderungen der Absätze 1 bis 3 und des § 162 Satz 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 163 und 164 erfüllen, mit der Ausnahme, dass die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber begründen muss,
- 3.
- die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte dafür hat, dass die Besicherung nicht belastbar ist, und
- 4.
- Erfahrungen keinen Anlass zu der Vermutung geben, dass die Besicherung durch die Rückgewährleistung für das sicherungsnehmende Institut nicht mindestens gleichwertig zu einem unmittelbaren Anspruch gegen den Rückgewährleistungsgeber ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für andere als die in §
164 Abs. 3 genannten Rückgewährleistungsgeber, wenn die Rückgewährleistungsverpflichtung dieser Rückgewährleistungsgeber ihrerseits über eine Gewährleistung eines Rückgewährleistungsgebers gemäß §
164 Abs. 3 Nr. 2 verfügt.
interne Verweise§ 162 SolvV Berücksichtigungsfähige Gewährleistung (vom 31.12.2010) ... wenn 1. sie für das sicherungsnehmende Institut vorbehaltlich § 177 Abs. 2 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Gewährleistungsgeber begründet, ... nach § 172, die Mindestanforderungen an Gewährleistungen nach § 177 und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die Mindestanforderungen an ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gewährleistungen nach § 177 " die Wörter „und der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach § ... 172" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 177 " die Wörter „und, sofern die Gewährleistung ein Kreditderivat ist, die ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177 " durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, ... durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178" ersetzt. 54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 ... Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
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