(1) Ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von §
313 Abs. 1 Satz 1, dessen Anwendungsbereich zumindest die durch ein Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen zu erfassenden Risikofaktoren abdeckt, ist zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge geeignet, wenn ein Institut die Geschäfte, für die es das eigene Risikomodell zur Ermittlung von Schwankungsfaktoren verwendet, bei der Beurteilung der Prognosegüte nach §
318 des Risikomodells berücksichtigt.
(2)
1Verfügt ein Institut nicht über ein in seiner Eignung bestätigtes eigenes Risikomodell im Sinne von §
313 Abs. 1 Satz 1, darf es nach vorheriger schriftlicher Eignungsbestätigung durch die Bundesanstalt zur Ermittlung modellbasierter Schwankungszuschläge ein Modell nutzen, das die Mindestanforderungen nach den §§
201 und
202 erfüllt.
2Die Bundesanstalt bestätigt auf Antrag des Instituts und auf der Grundlage einer Prüfung nach §
44 Abs. 1 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes die Eignung für ein solches Modell.
3Hält ein in seiner Eignung bestätigtes Modell die Mindestanforderungen nach den §§
201 und
202 nicht mehr ein, kann die Bundesanstalt die Eignungsbestätigung widerrufen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183