§ 207 Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate
(1) Eine berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate ist jede zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung für Derivate zwischen einem Institut und seinem Vertragspartner, wenn die von dieser Aufrechnungsvereinbarung erfassten derivativen Adressenausfallrisikopositionen, wären sie Positionen beim aufrechnenden Institut, entweder ausschließlich als KSA-Positionen oder ausschließlich als IRBA-Positionen angerechnet würden.
(2)
1Ein Institut hat seine Absicht, die Nettobemessungsgrundlage für Derivate nach §
211 unter Berücksichtigung einer bestimmten Art von Aufrechungsvereinbarung zu ermitteln, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Bezeichnung der Aufrechnungsvereinbarung und des Rechtsgutachtens nach §
206 Abs. 3 Satz 1 einschließlich vorhandener Aktualisierungen in papierhafter und in elektronisch lesbarer Form anzuzeigen; nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut auch allein in elektronisch lesbarer Form anzeigen.
2Der Bundesanstalt ist eine Abschrift der Aufrechnungsvereinbarung unmittelbar oder über einen Spitzenverband der Institute zu übermitteln.
3Ist die in Satz 2 genannte Aufrechnungsvereinbarung nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen.
4§
23 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
5Das Rechtsgutachten nach §
206 Abs. 3 Satz 1 hat das Institut der Bundesanstalt auf deren Verlangen vorzulegen.
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interne Verweise§ 12 SolvV Aufrechnungspositionen ... die von einer zu berücksichtigenden Aufrechnungsvereinbarung über Derivate nach § 207 erfasst werden. (2) Eine Aufrechnungsposition aus Geldforderungen und -schulden ist die ...
§ 206 SolvV Berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen (vom 31.12.2010) ... nach Absatz 2 erfüllende Aufrechnungsvereinbarungen über Derivate nach § 207 , Aufrechnungsvereinbarungen über Geldforderungen und Geldschulden nach § 208, ... zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 oder 3 oder nach den §§ 207 bis 210 nicht erfüllt sind oder begründete Zweifel an der Rechtswirksamkeit der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Bezug auf eine" werden die Wörter „gemäß den §§ 206 und 207 " eingefügt und die Wörter „, das aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der ... haben die Offenlegungsanforderungen des § 336 einzuhalten." 68. In § 207 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Aktualisierungen" die Wörter „in ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010) ... von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für die Berücksichtigung von ...
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