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§ 228 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 228 Verbrieftes Portfolio



(1) (aufgehoben)

(2) Ein Institut darf bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 abweichend von Absatz 1 nach für eine Verbriefungstransaktion einheitlicher und dauerhafter Entscheidung diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, die durch die in Absatz 3 genannten Hilfsgeschäfte zu dieser Verbriefungstransaktion begründet wurden.

(3) Hilfsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 sind:

1.
Alternativanlagen, wenn die hieraus resultierenden Zahlungsansprüche nicht nachrangig sind und entweder die Verbriefungsposition Teil einer Verbriefungstransaktion ist, zu der für mindestens eine Verbriefungstranche eine Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt oder vertraglich die Einhaltung der folgenden Bedingungen sichergestellt ist:

a)
Die als Alternativanlagen begründeten Zahlungsansprüche dürfen nur gegenüber solchen Adressen bestehen, deren unbesicherte Zahlungsverpflichtungen als KSA-Positionen einer der KSA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zuzuordnen wären.

b)
Im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion muss für die Adresse, die die Erfüllung des als Alternativanlage begründeten Zahlungsanspruchs schuldet, eine maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen; diese Schuldnerbonitätsbeurteilung muss aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 2 nach § 26 Nr. 1 Buchstabe a im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungklasse Zentralregierungen, nach § 29 Nr. 3 im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Institute oder nach § 33 Nr. 1 Buchstabe b im Falle der Zuordnung zur KSA-Forderungsklasse Unternehmen zugewiesen sein.

c)
Im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion muss entweder eine Schuldnerbonitätsbeurteilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 einer anerkannten Ratingagentur vorliegen, die den Anforderungen nach Buchstabe b entspricht, oder die vom Institut ermittelte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach § 88 ist nicht höher, als die höchste Einjahresausfallwahrscheinlichkeit einer Bonitätsbeurteilungskategorie, welche die Anforderungen nach Buchstabe b für maßgebliche Schuldnerbonitätsbeurteilungen erfüllt;

2.
derivative Adressenausfallrisikopositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, solange für keine der Vertragsparteien dieser Derivate ein Anspruch auf Ausgleich des marktbewerteten Anspruchs nach § 21 aus dem Derivat oder eine Aufrechnungslage über einen solchen Anspruch entstanden ist, und der Emittent der Verbriefungsposition diese derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder Kontrahentenausfallrisikopositionen aus Derivaten nur gegenüber solchen Adressen begründen darf, für die im Falle einer KSA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und b bzw. im Falle einer IRBA-Verbriefungstransaktion die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a und c erfüllt sind.

(4) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 bei Anwendung eines der Verfahren nach § 243 Abs. 2 bis 4 oder § 260 diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt lassen, für die vertraglich sichergestellt ist, dass sich ihr Adressenausfallrisiko nicht mehr zulasten dieser Verbriefungsposition realisieren kann.

(5) 1Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen nur nach Maßgabe von Satz 2 zu berücksichtigen. 2Die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 sind für die Ermittlung

1.
risikogewichteter Positionswerte nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und dem durchschnittlichen Risikogewicht bzw.

2.
erwarteter Verlustbeträge nach Satz 1 mit dem Produkt aus ihrem Positionswert und der durchschnittlichen erwarteten Verlustrate

derjenigen Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios zu berücksichtigen, die weder Alternativanlagen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 noch nach Absatz 6 ausgenommene Hilfsgeschäfte im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 sind.

(6) Ein Institut darf abweichend von Absatz 1 die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 für sämtliche zu einer Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungspositionen in folgenden Fällen unberücksichtigt lassen:

1.
bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge, wenn das Institut die Regelungen des § 249 Abs. 1 und 3 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten Positionswertes anwendet;

2.
bei der Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nach § 258 für eine nach der aufsichtlichen Formel berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition.





 

Frühere Fassungen von § 228 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 228 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 228 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... unmittelbar." c) Absatz 2 wird aufgehoben. 76. § 228 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 ...