§ 257 Ratingbasierter Ansatz
(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach §
235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach §
256 vorliegt.
(2)
1Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, nach Tabelle 18 der Anlage
1 zu bestimmen.
2Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach §
86 Abs. 4 zu multiplizieren.
(3) 1Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die keine Wiederverbriefungsposition ist und
- 1.
- zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie „nicht-granular" zuzuordnen,
- 2.
- zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und höchstrangig" zuzuordnen,
- 3.
- zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und nicht-höchstrangig" zuzuordnen.
2Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie „nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen.
3Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach §
4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen.
4Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage
2 zu bestimmen.
(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.
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interne Verweise§ 85 SolvV Ermittlung des IRBA-Risikogewichts (vom 31.12.2011) ... nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257 , 2. sonst das Minimum aus 1 250 Prozent und der Differenz aus a) der Summe ...
§ 256 SolvV Abgeleitete Bonitätsbeurteilung ... ihnen diejenige maßgeblich, die aufsichtlich der niedrigsten Bonitätsstufe nach § 257 zugewiesen ist. (2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs. 1 ...
§ 258 SolvV Aufsichtlicher Formel-Ansatz (vom 31.12.2011) ... IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren ... 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht. (3) Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im ...
§ 259 SolvV Internes Einstufungsverfahren (vom 31.12.2011) ... Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist. Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer ... einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257 , wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu ...
§ 299 SolvV Nettopositionen (vom 31.12.2011) ... wäre, oder 2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre, berücksichtigen. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... 2 und 3 werden aufgehoben. b) Nummer 4 wird neue Nummer 2. 86. § 257 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... 1 und 2 durch den Satzteil „die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren ... IRBA ausgenommen sind" gestrichen. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4" durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 110. ... bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4" durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 110. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind." 30. § 257 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im ... Prozent, sonst 7 Prozent;". b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „§ 257 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und nach ... Satz 1 werden die Angabe „§ 257 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und nach dem Wort „darf" die Wörter ... wäre, oder 2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre, berücksichtigen. ... muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. ... c) Tabelle 18 wird wie folgt gefasst: „Tabelle 18 (zu § 257 Absatz 2 Satz 1) IRBA-Verbriefungsrisikogewicht ... aa) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4" ... Die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 257 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. bbb) Der folgende Satz wird angefügt: ... angefügt: „Bei Wiederverbriefungen ist die Zusammenfassung nach § 257 Absatz 3 Satz 3 auf Ebene der im verbrieften Portfolio enthaltenen Verbriefungspositionen ...
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