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Abschnitt 5 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 6 Verbriefungen

Abschnitt 5 Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen

§ 251 Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition



(1) Die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100.

(2) Abweichend von Absatz 1 entspricht die Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besichert ist, der positiven Differenz aus den folgenden Beträgen:

1.
Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und dem um Eins erhöhten als Dezimalzahl ausgedrückten Wertschwankungsfaktor nach § 188 für die IRBA-Position, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und

2.
Summe der nach Satz 2 bestimmten besicherten Teilbemessungsgrundlagen.

Von der nach Satz 1 Nr. 1 erhöhten IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition ist für jeden Teil des ihr zugeordneten Marktwertes einer mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ein Betrag in Höhe des Produkts aus

1.
dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten für den dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil des Marktwertes der finanziellen Sicherheit und

2.
dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die finanzielle Sicherheit in Bezug auf diese IRBA-Verbriefungsposition

als besicherte Teilbemessungsgrundlage abzuspalten. Der Marktwert der finanziellen Sicherheit ist um den nach Satz 2 Nr. 1 dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern.

(3) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der diese IRBA-Verbriefungsposition gehört, gilt und es sich bei der finanziellen Sicherheit um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 vorliegt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung der IRBA-Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Eine in Bezug auf diese finanzielle Sicherheit bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(4) Die IRBA-Bemessungsgrundlage einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist nach § 262 Satz 2 zu ermitteln. Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung.


§ 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition



(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt

1.
0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

2.
100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.

(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.




§ 253 Risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition



(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.

(2) 1Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach § 162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 254 anzupassen. 2Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.

(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen.

(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.

(5) 1Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind.




§ 254 Berücksichtigung von Gewährleistungen mit ihrem IRBA-Risikogewicht



(1) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, die durch eine berücksichtigungsfähige Gewährleistung besichert ist und bei der es sich nicht um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist ein an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasster risikogewichteter IRBA-Positionswert zu ermitteln. Der an IRBA-Risikogewichte von Gewährleistungen angepasste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt sich aus der Addition der beiden folgenden Teilbeträge:

1.
Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede Gewährleistung nach Satz 1 und dem IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers nach Satz 3 und

2.
Produkt aus dem nach den Absätzen 3 bis 5 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen nach § 261.

Das IRBA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht, das für den Eventualanspruch aus der Gewährleistung, dessen Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, als IRBA-Position zu bestimmen wäre.

(2) Sofern das Institut als Originator der IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Verbriefungsposition gehört, und es sich bei der Gewährleistung um dasjenige Sicherungsinstrument handelt, durch das die Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, erzeugt wird, und in Bezug auf die Gewährleistung eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung nach § 233 Abs. 1 Satz 2 vorliegt, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der Bestimmung des angepassten Betrags der Gewährleistung nach § 204 ein Laufzeitanpassungsfaktor von Eins verwendet wird. Die in Bezug auf diese Gewährleistung bestehende Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist nach § 233 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Zur Ermittlung der besicherten Teilpositionswerte und des unbesicherten Teilpositionswertes einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 Satz 2 ist zunächst die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu bestimmen. Die nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage entspricht der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2, wenn der IRBA-Verbriefungsposition eine mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugeordnet ist, anderenfalls ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 251 Abs. 1.

(4) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 ist für jeden Teil des dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Betrags einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung der inkongruenzenbereinigte Betrag der Gewährleistung nach § 204 abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung ist um den der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung substituierten Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der IRBA-Verbriefungsposition zu setzen.

(5) Der besicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 ist für jede nach Absatz 4 berücksichtigte Gewährleistung das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition für diese Gewährleistung und dem IRBA-Konversionsfaktor dieser IRBA-Verbriefungsposition. Der unbesicherte Teilpositionswert einer IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1 ist das Produkt aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Verbriefungsposition, die nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, die dieser IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet sind, verbleibt, und dem IRBA-Konversionsfaktor für diese IRBA-Verbriefungsposition.


Unterabschnitt 1 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von IRBA-Verbriefungspositionen

§ 255 Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts



(1) 1Zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition kommen folgende Verfahren zur Anwendung:

1.
ratingbasierter Ansatz nach § 257, wenn für eine IRBA-Verbriefungsposition eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

2.
aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 oder

3.
internes Einstufungsverfahren nach § 259.

2IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 Anwendung findet und die nicht nach § 260 oder § 261 berücksichtigt werden, sind mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent zu berücksichtigen. 3Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer IRBA-Verbriefungsposition, die ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen ist, ist nach § 262 zu bestimmen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 darf ein Institut auf eine in den Anwendungsbereich eines für die Zulassung vorgesehenen internen Einstufungsverfahrens fallende unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das Verbriefungsrisikogewicht nach § 243 Abs. 2 oder 3 anwenden. 2Ein Institut darf von der Ausnahme nach Satz 1 nur Gebrauch machen, soweit die Summe aller nach Satz 1 ermittelten IRBA-Positionswerte im Verhältnis zur Summe der Positionswerte sämtlicher IRBA-Verbriefungspositionen nach Einschätzung der Bundesanstalt unwesentlich ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht überschreitet.

(3) 1Ist die Bonitätsbeurteilung, die für eine von einem Geldmarktpapier aus einem ABCP-Programm gebildete IRBA-Verbriefungsposition vorliegt, allein deswegen nicht verwendungsfähig, weil die Anforderung des § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt und damit die IRBA-Verbriefungsposition als unbeurteilt zu behandeln ist, darf das Institut mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Satzes 2 dieser IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht einer von ihm für dieses ABCP-Programm gestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität zuordnen. 2Dies setzt voraus, dass die Verbriefungs-Liquiditätsfazilität und die Geldmarktpapiere gleichrangig sind, so dass sie sich überschneidende Positionen nach § 253 Absatz 5 bilden, und dass die im Rahmen des ABCP-Programms begebenen Geldmarktpapiere zu 100 Prozent von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind.




§ 256 Abgeleitete Bonitätsbeurteilung



(1) Ein Institut hat für eine IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche hat, für die keine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 vorliegt (unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition), die für eine Referenz-Verbriefungsposition vorliegende maßgebliche Bonitätsbeurteilung als abgeleitete Bonitätsbeurteilung zu verwenden. Als Referenz-Verbriefungsposition gilt jede der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden Verbriefungstranchen, die der Verbriefungstranche, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, in jeder Beziehung im Rang nachgeht und deren Restlaufzeit nicht kürzer als die der Verbriefungstranche ist, an der die unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat. Als abgeleitete Bonitätsbeurteilung gilt diejenige Bonitätsbeurteilung, die von einer nach § 235 benannten Ratingagentur für die höchstrangige der Referenz-Verbriefungspositionen vorliegt. Liegen für diese Referenz-Verbriefungsposition mehrere Bonitätsbeurteilungen benannter Ratingagenturen vor, ist von ihnen diejenige maßgeblich, die aufsichtlich der niedrigsten Bonitätsstufe nach § 257 zugewiesen ist.

(2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs. 1 Satz 1, für die sowohl eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach Absatz 1 als auch eine nach einem internen Einstufungsverfahren nach § 259 bestimmte Bonitätsbeurteilung vorliegt, darf die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung angewendet werden.


§ 257 Ratingbasierter Ansatz



(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt.

(2) 1Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, nach Tabelle 18 der Anlage 1 zu bestimmen. 2Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren.

(3) 1Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die keine Wiederverbriefungsposition ist und

1.
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie „nicht-granular" zuzuordnen,

2.
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und höchstrangig" zuzuordnen,

3.
zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie „granular und nicht-höchstrangig" zuzuordnen.

2Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die eine Wiederverbriefungsposition ist, ist der Kategorie „höchstrangig und Portfolio enthält keine Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen, wenn sie zu einer Wiederverbriefung gehört, deren verbrieftes Portfolio keine Wiederverbriefungsposition enthält und sie Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat; anderenfalls ist sie der Kategorie „nicht höchstrangig oder Portfolio enthält Wiederverbriefungsposition" zuzuordnen. 3Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen. 4Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen.

(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen.




§ 258 Aufsichtlicher Formel-Ansatz



(1) 1Ein Institut darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz auf jede IRBA-Verbriefungsposition anwenden, die keine IRBA-Verbriefungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. 2Ein Institut, das weder als Originator noch als Sponsor für eine IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, darf den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur auf eine IRBA-Verbriefungsposition anwenden, für welche die Bundesanstalt der Verwendung des nach der aufsichtlichen Formel ermittelten IRBA-Verbriefungsrisikogewichts nicht widersprochen hat. 3Voraussetzung hierfür ist, dass das Institut Zugang zu ausreichend aktuellen Informationen über die Zusammensetzung des der Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden verbrieften Portfolios hat.

(2) Bei Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höhere der beiden folgenden Risikogewichte:

1.
für IRBA-Verbriefungspositionen, die Wiederverbriefungspositionen sind, 20 Prozent, sonst 7 Prozent;

2.
das nach Formel 13 der Anlage 2 ermittelte Risikogewicht.

(3) 1Wenn der Anteil C1 nach § 257 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Formel 11 der Anlage 2 der Bemessungsgrundlage der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikoposition mit der größten Bemessungsgrundlage an der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im verbrieften Portfolio enthaltener Adressenausfallrisikopositionen 3 Prozent nicht übersteigt, darf vorbehaltlich des Satzes 2 für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2

1.
die volumengewichtete Verlustquote bei Ausfall ELGD abweichend zu Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 6 mit 50 Prozent und

2.
die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios abweichend zu der Berechnungsvorgabe für Formel 13 der Anlage 2 nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 11 oder Formel 12 der Anlage 2 bestimmt werden.

2Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt nicht für Wiederverbriefungspositionen.

(4) Wenn in dem verbrieften Portfolio der IRBA-Verbriefungstransaktion, zu der die nach der aufsichtlichen Formel zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition gehört, weit überwiegend solche Adressenausfallrisikopositionen enthalten sind, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zuzuordnen wären, dürfen für die Bestimmung des Risikogewichts nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Formel 13 der Anlage 2 für h und v jeweils Werte von Null verwendet werden.




§ 259 Internes Einstufungsverfahren



(1) 1Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn

1.
diese IRBA-Verbriefungsposition in den nach Absatz 5 durch das Institut bestimmten Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahrens fällt und

2.
die nach dem internen Einstufungsverfahren für die IRBA-Verbriefungsposition bestimmte Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt ihrer Begründung oder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung durch dieses interne Einstufungsverfahren einer Stufe dieses internen Einstufungssystems zugewiesen wurde, die einer Bonitätsbeurteilungskategorie einer benannten Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist.

2Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. 3Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. 4Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.

(2) 1Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn

1.
es hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt erhalten hat,

2.
die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren für IRBA-Verbriefungspositionen nach Absatz 3 einhält und

3.
das interne Einstufungsverfahren für eine IRBA-Verbriefungsposition gegenüber einem solchen ABCP-Programm verwendet wird, für das die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme nach Absatz 4 erfüllt sind.

2Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. 3Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. 4Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. 5Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. 6Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn

1.
das Institut nachweisen kann, dass sein internes Einstufungsverfahren auf einem öffentlich verfügbaren Einstufungsverfahren zumindest einer anerkannten Ratingagentur für solche Wertpapiere aufbaut, die durch Adressenausfallrisikopositionen von der Art der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen gedeckt sind; auch ein nur dem Institut offen gelegtes Einstufungsverfahren darf als öffentlich verfügbar angesehen werden, wenn es sich um das Einstufungsverfahren derjenigen Ratingagentur handelt, welche die für die von diesem ABCP-Programm emittierten Geldmarktpapiere maßgebliche Bonitätsbeurteilung vergeben hat, dieses wegen der Besonderheiten des ABCP-Programms, des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition eine belastbarere interne Einstufung erlaubt, und solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat;

2.
quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die das Institut für die Zuordnung der IRBA-Verbriefungsposition zu einer mit einer bestimmten Bonitätsbeurteilungskategorie verbundenen Stufe des internen Einstufungsverfahrens verwendet, nicht weniger konservativ sind, als die von der Ratingagentur nach ihrem Einstufungsverfahren zugrunde gelegten quantitativen Elemente, zu einer deren Bonitätsbeurteilungskategorien die anhand des internen Einstufungsverfahrens bestimmte Stufe der IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet ist;

3.
das Institut bei der Entwicklung seines internen Einstufungsverfahrens die von denjenigen anerkannten Ratingagenturen, von denen eine Bonitätsbeurteilung für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere vorliegt, veröffentlichten Verfahren zur Einstufung von solchen Anteilen an Verbriefungstranchen berücksichtigt, durch welche dieselbe Art von Adressenausfallrisikopositionen verbrieft wird, wie die im verbrieften Portfolio dieser IRBA-Verbriefungstransaktion enthaltenen; die Art und Weise der Berücksichtigung und der Grund einer Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen;

4.
das interne Einstufungsverfahren Risikoabstufungen vorsieht, die eine eindeutige Zuordnung der internen Einstufungen zu den Einstufungen derjenigen Ratingagenturen erlauben, deren Verfahren zur Einstufung von Anteilen an Verbriefungstranchen zu Bonitätsbeurteilungskategorien für das interne Einstufungsverfahren des Instituts maßgeblich sind; das Verfahren zur Zuordnung dieser Einstufungen ist zu dokumentieren;

5.
das interne Einstufungsverfahren wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerungsprozesse des Instituts ist, einschließlich seiner Kreditvergabepolitik, seines Management- und Informationssystems und seiner internen Kapitalallokation;

6.
das interne Einstufungsverfahren und die danach vorgenommenen internen Einstufungen von IRBA-Verbriefungspositionen regelmäßig durch qualifizierte interne oder externe Stellen überprüft werden; die Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren; qualifizierte interne Stellen sind die interne Revision oder der Risikomanagementbereich des Instituts, wenn sie aufbau- und ablauforganisatorisch sowohl von derjenigen Stelle des Instituts, die für das Geschäft mit ABCP-Programmen zuständig ist, als auch von denjenigen Stellen des Instituts unabhängig sind, die das Geschäft mit den Verkäufern der durch die Verbriefungstransaktion verbrieften Adressenausfallrisikopositionen und mit den Schuldnern der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen betreuen; qualifizierte externe Stellen sind externe Wirtschaftsprüfer oder Ratingagenturen; interne und externe Stellen müssen über zur Überprüfung von internen Einstufungsverfahren hinreichende Fachkenntnisse verfügen;

7.
das Institut die für seine interne Einstufung der IRBA-Verbriefungsposition zugrunde gelegten Annahmen und die interne Einstufung mit der Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios und der IRBA-Verbriefungsposition vergleicht, um die Belastbarkeit seines internen Einstufungsverfahrens beurteilen zu können; ergibt dieser Vergleich, dass die für die interne Einstufung zugrunde gelegten Annahmen oder die internen Einstufungen regelmäßig von der beobachteten Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition abweichen, ist das interne Einstufungsverfahren zu korrigieren.

(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:

1.
Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor.

2.
Das ABCP-Programm verfügt über Kreditvergabe- und Anlagerichtlinien, die den Verwalter des ABCP-Programms verpflichten,

a)
bei der Entscheidung über den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen die Eigenschaften der anzukaufenden Forderungen, die Ausgestaltung und Werthaltigkeit der dem ABCP-Programm bereitgestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen, die vertragliche Zuweisung der Verlustrisiken aus den zu verbriefenden Forderungen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Abschirmung der zu verbriefenden Forderungen vom Forderungsverkäufer zu prüfen, und

b)
eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Forderungsverkäufers vorzunehmen, die eine Analyse der vergangenen und künftig zu erwartenden finanziellen Verfassung, die aktuelle und künftig zu erwartende Marktstellung im Wettbewerb, den aktuellen Verschuldungsgrad, die aktuelle und künftig zu erwartende Liquidität und Schuldendienstfähigkeit, die Prüfung des Vorhandenseins und die Stufe externer Bonitätsbeurteilungen und der vom Forderungsverkäufer angewandten Kreditvergabekriterien, Forderungsverwaltungsfähigkeit und Einzugsverfahren umfasst.

3.
Das ABCP-Programm verfügt über festgelegte Kriterien für den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen, die insbesondere den Ankauf wesentlich überfälliger oder ausgefallener Forderungen ausschließen, Konzentrationen von durch einen Schuldner zu erfüllenden Forderungen und regionale Konzentrationen, und die Restlaufzeit der anzukaufenden Forderungen begrenzen.

4.
Für das ABCP-Programm sind Richtlinien und Prozesse für den Einzug angekaufter Forderungen vorgesehen, welche die operativen Möglichkeiten und die Bonität des Forderungsverwalters berücksichtigen und die das vom Forderungsverkäufer oder -verwalter ausgehende Risiko für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen verringern, insbesondere anhand von durch Bonitätsveränderungen des Forderungsverkäufers oder -verwalters auszulösende Vertragsgestaltungen, die die Vermengung von dem ABCP-Programm zustehenden Zahlungsmitteln mit Zahlungsmitteln des Forderungsverkäufers oder -verwalters ausschließen.

5.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, bei der Bewertung eines anzukaufenden Forderungsportfolios sämtliche Risikofaktoren, insbesondere das Adressenausfallrisiko und Veritätsrisiko der anzukaufenden Forderungen, zu berücksichtigen.

6.
Wenn die im Rahmen des Forderungsankaufs vom Forderungsverkäufer bereitzustellenden Kreditverbesserungen ausschließlich anhand des Adressenausfallrisikos der anzukaufenden Forderungen bemessen werden, ist der Verwalter des ABCP-Programms verpflichtet für das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für die Veritätsrisiken der angekauften Forderungen zu bilden, wenn für die Art der angekauften Forderungen Veritätsrisiken nicht unwesentlich sind.

7.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, für die Bemessung der für das ABCP-Programm notwendigen Kreditverbesserungen eine mehrjährige Datenhistorie zu überprüfen, einschließlich Daten über Verluste, Überfälligkeiten, Veritätsrisikorealisationen und Umschlagshäufigkeit der zu verbriefenden Forderungen.

8.
Für das ABCP-Programm sind in den Rahmenvereinbarungen zum Ankauf von Forderungen Vertragsgestaltungen, einschließlich vorzeitiger Beendigungsklauseln, vorgesehen, die das Risiko der Bonitätsverschlechterung der zu verbriefenden Forderungen verringern.

(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA-Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA-Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP-Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.




§ 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht



1Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition,

1.
die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird,

2.
für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt,

3.
auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und

4.
auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 anwenden kann,

darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3In dieser Anzeige sind

1.
die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition,

2.
die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen,

3.
der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann,

4.
die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie

5.
der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt,

anzugeben.




§ 261 IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für teilbesicherte IRBA-Verbriefungspositionen



(1) Das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition ist nach dem maßgeblichen der in § 255 Satz 1 bezeichneten Verfahren zu bestimmen, wenn der Anspruch des sicherungsnehmenden Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert nach § 254 Abs. 5 Satz 2 seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die der IRBA-Verbriefungsposition zugeordneten berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten vertraglich im Rang nicht nachgeht.

(2) Geht der Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert seinem Sicherungsanspruch in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Sicherheiten im Rang nach, ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil der teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition wie folgt zu bestimmen:

1.
Falls für die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition, die durch den im Rang nachgehenden Anspruch des Instituts in Bezug auf den unbesicherten Teilpositionswert gebildet wird, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach den §§ 235 bis 237 oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem ratingbasierten Ansatz nach § 257 zu ermitteln.

2.
1Falls die nachrangige IRBA-Verbriefungsposition nach Nummer 1 von dem Institut nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigt wird, ist ihr IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 Abs. 2 zu ermitteln. 2Dabei ist als Wert von T nach Formel 13 der Anlage 2 die Differenz aus der Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* und der Besicherungsrate für Gewährleistungen g anzusetzen; die Besicherungsrate für finanzielle Sicherheiten e* ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 251 Abs. 2 für die IRBA-Verbriefungsposition und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; die Besicherungsrate für Gewährleistungen g ist das als Dezimalzahl ausgedrückte Verhältnis aus der Summe der für sämtliche der IRBA-Verbriefungspositionen zugeordneten Gewährleistungen nach § 254 Abs. 4 Satz 1 bestimmten substituierten Bemessungsgrundlagen und dem Produkt aus dem Wert nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 1 Buchstabe b und dem Anteil der IRBA-Verbriefungsposition an der Verbriefungstranche; der Anteil einer IRBA-Verbriefungsposition an einer Verbriefungstranche ist das Verhältnis der IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der IRBA-Verbriefungsposition zur IRBA-Bemessungsgrundlage vor finanziellen Sicherheiten der Verbriefungstranche nach Formel 13 der Anlage 2 Satz 5 Nr. 7, an der diese IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat.

(3) In allen anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen beträgt das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für den unbesicherten Teil einer teilbesicherten IRBA-Verbriefungsposition 1.250 Prozent.




Unterabschnitt 2 Besondere Regelungen für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört

§ 262 Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte für von Originatoren zu berücksichtigende Investorenanteile aus Verbriefungstransaktionen



Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, deren verbrieftes Portfolio revolvierende Adressenausfallrisikopositionen enthält und die eine bonitätsabhängige Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn vorsieht, hat für die IRBA-Verbriefungsposition, die für diese IRBA-Verbriefungstransaktion von dem durch den Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, einen risikogewichteten IRBA-Positionswert zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes gelten die §§ 245 bis 248 mit folgenden Maßgaben:

1.
In den §§ 245 bis 248 tritt jeweils anstelle der KSA-Verbriefungstransaktion die IRBA-Verbriefungstransaktion, anstelle der KSA-Verbriefungsposition die IRBA-Verbriefungsposition, anstelle des KSA-Positionswertes der IRBA-Positionswert, anstelle des durchschnittlichen KSA-Risikogewichts des revolvierenden verbrieften Portfolios das durchschnittliche IRBA-Risikogewicht des revolvierenden verbrieften Portfolios, sowie anstelle der KSA-Bemessungsgrundlage die IRBA-Bemessungsgrundlage.

2.
Die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 248 Satz 1 ist um das Produkt

a)
aus dem Verteilungsschlüssel nach § 248 Satz 3 und

b)
der Summe der IRBA-Positionswerte sämtlicher zu dem dieser Verbriefungstransaktion gewidmeten Portfolio nach § 248 Satz 2 gehörenden außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen, die revolvierende Adressenausfallrisikopositionen sind,

zu erhöhen.


Unterabschnitt 3 Obergrenzen für die Anrechnung von IRBA-Verbriefungstransaktionen

§ 263 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion



(1) Der von einem Institut für sämtliche der zu derselben IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen insgesamt anzusetzende risikogewichtete IRBA-Positionswert darf vorbehaltlich Satz 3 auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 268 für IRBA-Verbriefungspositionen, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden. Auf Institute, die für eine IRBA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine IRBA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 264 Anwendung.

(2) Absatz 1 findet auf IRBA-Verbriefungstransaktionen, für die ein Institut als Sponsor oder Investor gilt und bei der es für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.




§ 264 Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert für Originatoren von IRBA-Verbriefungstransaktionen, zu denen ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört



(1) Ein Institut, das als Originator einer IRBA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten IRBA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:

1.
Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen IRBA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1, soweit er nach § 268 Abs. 2 auf die zu dieser IRBA-Verbriefungstransaktion gehörenden IRBA-Verbriefungspositionen entfällt, oder

2.
risikogewichteter IRBA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines IRBA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.

(2) Die nach § 10 Abs. 3a Satz 4 des Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 des Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Forderungen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.