§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen
1Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent Anwendung findet.
2Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach §
10 Absatz 6a Nummer 3 des
Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach §
267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach §
268 Absatz 1.
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interne Verweise§ 55 SolvV Struktur des IRBA ... 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes den Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 265 bestimmen. ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010) ... für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen ... 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann. (2a) Das Institut kann auch in anderen als ... bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen ... 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 90. § 265 wird wie folgt gefasst: „§ 265 Abzugsbetrag für ... 2 und 3" ersetzt. 90. § 265 wird wie folgt gefasst: „§ 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen Eine Verbriefungsposition gilt als zu ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
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