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§ 269 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 269 Ansätze zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko



(1) 1Operationelles Risiko ist die Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren und Systemen, Menschen oder infolge externer Ereignisse eintreten. 2Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein.

(2) 1Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko darf ein Institut einen Basisindikatoransatz, einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwenden. 2Für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen gilt dies entsprechend, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Wertpapierhandelsbanken dürfen alternativ zu den in Absatz 2 genannten Ansätzen den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko nach dem Verfahren zur Ermittlung der verwaltungskostenbasierten Eigenmittelanforderung nach § 10 Abs. 9 Satz 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes berechnen, wenn sie:

1.
für eigene Rechnung handeln, allein um Kundenaufträge zu erfüllen oder auszuführen oder um Zutritt zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer Wertpapier- oder Terminbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zu erlangen, um kommissionsweise tätig zu sein oder Kundenaufträge auszuführen, oder

2.
keine Kundengelder oder Wertpapiere halten, nur Handel auf eigene Rechnung betreiben, keine externen Kunden haben und ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines zentralen Kontrahenten nach § 1 Abs. 31 des Kreditwesengesetzes ausführen und abwickeln lassen, wobei letzterer die Garantie dafür übernimmt.

2§ 10 Abs. 9 Satz 3 bis 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(4) Der für die Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko gewählte Ansatz soll in Bezug auf den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeiten angemessen sein.

(5) 1Ein Institut, das zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko einen Standardansatz oder einen fortgeschrittenen Messansatz verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem einfacheren Ansatz wechseln. 2Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.





 

Frühere Fassungen von § 269 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2013Artikel 6 Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 269 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 269 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SolvV Angemessenheit der Eigenmittel eines Instituts (vom 31.12.2011)
... wenn der Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und der nach den §§ 269 bis 293 ermittelte Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko insgesamt das modifizierte ... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt. ...
§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... und Wertpapierhandelsbanken, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 fallen, nach Zustimmung der Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle ... Bundesanstalt den Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko alternativ zu den in § 269 Abs. 2 genannten Ansätzen berechnen, wenn ihre tägliche Handelsbuchposition 50 Millionen ... niedrigere Wert 1. des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach § 269 Abs. 2 und 2. von 12/88 des höheren Wertes a) der Summe der ... Wert zumindest jährlich in angemessenen Stufen an den Anrechnungsbetrag nach § 269 Abs. 2 bis § 293 heranzuführen. Die Anwendung der Sätze 1 bis 3 darf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... Wechsel zu einem einfacheren An- satz für das operationelle Risiko (§ 269 Abs. 5 Satz 1 SolvV) 500 bis 10.000 1.2.1.3.3 Zustimmung zur ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Eigenkapitals und des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nach den §§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verordnung, ... „oder gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt. 10. In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt werden, wobei abweichend von den §§ 269 bis 293 der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko Null beträgt."  ... der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird." 92. § 269 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ...