Änderung § 73 SolvV vom 31.12.2010

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§ 73 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 73 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Zuordnung einer IRBA-Position zu einer IRBA-Forderungsklasse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:

(Text neue Fassung)

1 Jede IRBA-Position ist einer der folgenden IRBA-Forderungsklassen zuzuordnen:

1. Zentralregierungen,

2. Institute,

3. Mengengeschäft,

4. Beteiligungen,

5. Verbriefungen,

6. Unternehmen oder

7. sonstige kreditunabhängige Aktiva.

vorherige Änderung

Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. Bei der Zuordnung von Investmentanteilen zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.



2 Die IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft sind darüber hinaus in eine der drei Unterklassen nach § 77 einzuordnen. 3 Bei der Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu den IRBA-Forderungsklassen ist § 83 zu berücksichtigen. 4 Die vom Institut für die Zuordnungen verwendete Methodik muss sachgerecht und im Zeitablauf konsistent sein. 5 Unabhängig von der Zuordnung der durch den Ankauf von Forderungen gebildeten Adressenausfallrisikoposition ist die zugehörige Veritätsrisikoposition immer der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen. 6 Eine von einem geschriebenen Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, gebildete IRBA-Position ist der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären; sie ist der Forderungsklasse Institute zuzuordnen, wenn sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen als IRBA-Positionen des Instituts der Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären; in allen anderen Fällen ist sie der Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen.




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