(1)
1Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach §
227 Abs. 4 ist und deren IRBA-Risikogewicht nicht nach §
85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, ist zum Zweck des Wertberichtigungsvergleichs nach §
105 und zur Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses nach §
10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 9 des
Kreditwesengesetzes oder des Wertberichtigungsfehlbetrags nach §
10 Abs. 6a Nr. 1 des
Kreditwesengesetzes der erwartete Verlustbetrag zu bestimmen.
2Der erwartete Verlustbetrag ist das Produkt aus erwarteter Verlustrate und IRBA-Positionswert.
(2)
1Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position ist das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position.
2Für eine IRBA-Position, deren IRBA-Risikogewicht nach §
85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 zu bestimmen ist, ist die erwartete Verlustrate die Differenz aus
- 1.
- der Summe der erwarteten Verlustraten sämtlicher derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, und
- 2.
- der Summe der erwarteten Verlustraten für die n-1 Adressen unter sämtlichen derjenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die nicht das IRBA-Risikogewicht nach § 85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 anzusetzen ist, für die sich der niedrigste erwartete Verlustbetrag ergibt.
(3) Muss das Institut für eine IRBA-Position in den Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen oder Mengengeschäft die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall verwenden und ist für diese IRBA-Position ein Ausfall des Schuldners eingetreten, ist die erwartete Verlustrate die entsprechend der Definition in §
132 Abs. 9 ermittelte beste Schätzung der unter den gegenwärtigen ökonomischen Umständen zu erwartenden Verluste für diese IRBA-Position.
(4) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Spezialfinanzierungsposition, für die das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen verwendet wird, ist anhand Tabelle 15 der Anlage
1 in Abhängigkeit von der Restlaufzeit der IRBA-Spezialfinanzierungsposition und ihrer Risikogewichtsklasse zu ermitteln.
(5) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse Beteiligungen ist
- 1.
- das Produkt aus prognostizierter Ausfallwahrscheinlichkeit und prognostizierter Verlustquote bei Ausfall für diese IRBA-Position, wenn sie zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolio gehört,
- 2.
- Null, wenn sie ein modellgesteuertes IRBA-Beteiligungsportfolio ist,
- 3.
- 0,8 Prozent, wenn die Beteiligungsposition
- a)
- in Bezug auf eine an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht oder
- b)
- in Bezug auf eine nicht an einer Börse gehandelte Beteiligung besteht und zu einem hinreichend diversifizierten Beteiligungsportfolio gehört,
und
- 4.
- 2,4 Prozent in jedem anderen Fall.
(6) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position in der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva beträgt 0 Prozent.
(7) Die erwartete Verlustrate für eine IRBA-Position, für die das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht nach §
86 Abs. 3 bestimmt wird, beträgt 0 Prozent.
(8) Die erwartete Verlustrate für einen mit einer Gewährleistung abgesicherten Teil einer Adressrisikoposition, für den das Institut den risikogewichteten IRBA-Positionswert nach §
84 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, beträgt 0 Prozent.
(9) Wenn ein Handelsbuchinstitut für eine dem Handelsbuch zugeordnete IRBA-Position, die eine Vorleistungsrisikoposition nach §
14 Abs. 1, eine nicht mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach §
11, eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach §
17 Abs. 3 oder eine Aufrechnungsposition nach §
12 ist, gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass es das Adressenausfallrisiko des Kontrahenten durch angemessene Anpassung der Bewertung in der IRBA-Bemessungsgrundlage dieser IRBA-Position nach §
100 berücksichtigt hat, darf es mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese IRBA-Position eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden.
Ein IRBA-Institut muss die Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und den im Jahresabschluss oder Zwischenabschluss berücksichtigten Beträgen für eingetretene oder potenzielle Wertminderungen infolge des adressrisikobezogenen Verlustrisikos, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ermitteln. Abschläge auf bei Ankauf bereits ausgefallene bilanzielle Forderungen werden den Beträgen für Wertminderungen nach Satz 1 zugerechnet. Soweit Beträge für Wertminderungen nach Satz 1 zu den Eigenmitteln des Instituts zählen oder solchen Adressenausfallrisikopositionen zurechenbar sind, die als effektiv verbriefte Adressenausfallrisikopositionen nach §
9 Abs. 2 gelten oder für die das IRBA-Risikogewicht nach §
85 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bestimmt wird, dürfen sie nicht bei der Berechnung nach Satz 1 berücksichtigt werden. Hat ein Institut für eine IRBA-Position, für die es nach §
104 Abs. 9 eine erwartete Verlustrate von 0 Prozent verwenden darf, Beträge für eine eingetretene oder potenzielle Verschlechterung der Bonität des Kontrahenten gebildet, dann darf es diese nicht bei den Beträgen nach Satz 1 berücksichtigen.