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Titel 1 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 4 Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA)

Abschnitt 5 Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA

Unterabschnitt 1 Ratingsysteme

Titel 1 Aufbau von Ratingsystemen

§ 109 Unmittelbare Schätzung von Risikoparametern



Soweit ein Institut unmittelbar für einzelne Schuldner oder IRBA-Positionen geschätzte Risikoparameter verwendet, dürfen diese als Schätzungen des Risikoparameters für Ratingstufen auf einer kontinuierlichen Risikoeinstufungsskala betrachtet werden.


§ 110 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen



(1) Ein Ratingsystem für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen muss schuldnerspezifische sowie geschäftsspezifische Risikomerkmale berücksichtigen.

(2) Ein Ratingsystem muss eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner haben, die ausschließlich die Quantifizierung des Risikos des Ausfalls nach § 125 von Schuldnern widerspiegelt. Die Skala muss mindestens sieben Ratingstufen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Ratingstufe für ausgefallene Schuldner haben.

(3) Jede Ratingstufe für Schuldner bezeichnet eine Risikokategorie innerhalb der Risikoeinstufungsskala für Schuldner eines Ratingsystems, der Schuldner auf Basis einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Risikoeinstufungsmerkmalen zugeordnet werden, von denen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Das Institut muss die Beziehung zwischen Ratingstufen für Schuldner im Hinblick auf das Niveau des Ausfallrisikos, das jede Ratingstufe impliziert, und auf die Kriterien dokumentieren, die zur Abgrenzung dieses Niveaus des Ausfallrisikos verwendet werden.

(4) Ein Institut mit Geschäftsbereichen, die in einem bestimmten Marktsegment und einem bestimmten Ausfallrisikointervall konzentriert sind, muss innerhalb dieses Intervalls genügend Ratingstufen für Schuldner haben, um übermäßige Konzentrationen von Schuldnern in einer einzelnen Ratingstufe zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen innerhalb einer einzelnen Ratingstufe muss anhand empirischer Belege nachgewiesen werden, dass

1.
die Ratingstufe für Schuldner ein angemessen schmales Intervall der Ausfallwahrscheinlichkeit umfasst und

2.
das durch jeden Schuldner in dieser Ratingstufe dargestellte Ausfallrisiko in dieses Intervall fällt.

(5) Um die Voraussetzungen für die Erlaubnis der Bundesanstalt zur Verwendung eigener Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall für die Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel zu erfüllen, muss ein Ratingsystem eine eigenständige Risikoeinstufungsskala für Geschäfte enthalten, die ausschließlich solche geschäftsspezifischen Merkmale widerspiegelt, die zu Verlustquoten bei Ausfall in Beziehung stehen.

(6) Jede Ratingstufe für Geschäfte bezeichnet eine Risikokategorie innerhalb einer Risikoeinstufungsskala für Geschäfte eines Ratingsystems, der Geschäfte auf Basis einer spezifizierten und abgegrenzten Menge von Risikoeinstufungsmerkmalen zugeordnet werden, von denen eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall abgeleitet werden. Die Definition einer Ratingstufe muss sowohl eine Beschreibung enthalten, unter welchen Umständen IRBA-Positionen dieser Ratingstufe zugeordnet werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien zur Abgrenzung des Risikoniveaus zwischen den Ratingstufen.

(7) Bei erheblichen Konzentrationen innerhalb einer einzelnen Ratingstufe für Geschäfte muss anhand empirischer Belege nachgewiesen werden, dass

1.
die Ratingstufe für Geschäfte einen angemessen schmalen Bereich von Verlustquoten bei Ausfall umfasst und

2.
das durch jedes Geschäft in dieser Ratingstufe dargestellte Risiko in diesen Bereich fällt.

(8) Ein Institut, das das Verfahren zur Ermittlung des einfachen IRBA-Risikogewichts für Spezialfinanzierungen verwendet, um IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen Risikogewichte zuzuordnen, ist von der Verpflichtung ausgenommen, eine Risikoeinstufungsskala für Schuldner zu haben, die ausschließlich die Quantifizierung des Risikos des Ausfalls nach § 125 von Schuldnern widerspiegelt. Abweichend von Absatz 5 muss dieses Institut für solche IRBA-Positionen mindestens vier Ratingstufen für nicht ausgefallene und mindestens eine Ratingstufe für ausgefallene Schuldner haben.


§ 111 Anforderungen für die Forderungsklasse Mengengeschäft



(1) Die Ratingsysteme für IRBA-Positionen in der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft müssen sowohl das schuldnerspezifische als auch das geschäftsspezifische Risiko widerspiegeln und alle relevanten schuldner- und geschäftsspezifischen Merkmale erfassen.

(2) Der Grad der Risikodifferenzierung muss sicherstellen, dass die Anzahl der IRBA-Positionen in einer bestimmten Ratingstufe bzw. einem bestimmten Risikopool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlustmerkmale auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools zu ermöglichen. Die Verteilung von Geschäften und Schuldnern über Ratingstufen bzw. Risikopools muss so erfolgen, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.

(3) Das Institut muss nachweisen, dass das Verfahren zur Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools eine aussagekräftige Risikodifferenzierung gewährleistet, eine Gruppierung von hinreichend homogenen IRBA-Positionen sicherstellt und korrekte und konsistente Schätzungen von Verlustmerkmalen auf Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools ermöglicht. Für angekaufte Forderungen muss diese Gruppierung die Abschlussusancen des Forderungsverkäufers und die Heterogenität der Kunden des Forderungsverkäufers widerspiegeln.

(4) Das Institut muss die folgenden Risikotreiber bei der Zuordnung von IRBA-Positionen zu Ratingstufen oder Risikopools berücksichtigen:

1.
Schuldnerspezifische Risikomerkmale,

2.
geschäftsspezifische Risikomerkmale, einschließlich Produkt- und Sicherheitenarten, wobei das Institut ausdrücklich Festlegungen für die Berücksichtigung von Fällen treffen muss, in denen dieselbe Sicherheit zur Besicherung mehrerer IRBA-Positionen zur Verfügung steht, und

3.
Zahlungsverzug, es sei denn, das Institut weist der Bundesanstalt gegenüber nach, dass für die IRBA-Position der Zahlungsverzug kein wesentlicher Risikotreiber ist.

Die vom Institut zu treffenden Festlegungen nach Satz 1 Nr. 2 müssen gewährleisten, dass Sicherheiten nicht mehrfach angerechnet werden.