Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

Teil 3 Operationelles Risiko

Kapitel 2 Basisindikatoransatz

§ 270 Berechnung des Anrechnungsbetrags



(1) Der Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt 15 Prozent des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators.

(2) Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators ist anhand der letzten drei Jahreswerte zum Ende des Geschäftsjahres des Instituts zu bestimmen. Wenn keine durch Abschlussprüfer geprüften Werte vorliegen, können auch institutsinterne Schätzungen dieser Werte verwendet werden.

(3) Bei der Bestimmung des Dreijahresdurchschnitts des relevanten Indikators sind nur Jahreswerte mit positivem Wert zu berücksichtigen. Der Dreijahresdurchschnitt des relevanten Indikators berechnet sich als Summe der positiven Jahreswerte geteilt durch die Anzahl der positiven Jahreswerte.


§ 271 Definition des relevanten Indikators



(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

1.
Zinserträge,

2.
Zinsaufwendungen,

3.
laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,

4.
Provisionserträge,

5.
Provisionsaufwendungen,

6.
Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und

7.
sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

(2) 1Realisierte Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind, dürfen den relevanten Indikator nicht vermindern. 2Folgende Positionen können bei der Bestimmung des relevanten Indikators unberücksichtigt bleiben, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

1.
außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

2.
realisierte Gewinne aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und

3.
Erträge aus Versicherungsgeschäften.

3Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) 1Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden. 2Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind.

(5) 1Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. 2Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. 3Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung.

(5a) Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann bei Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) 1Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. 2Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.