(1)
1Institute und die nach §
14 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§
13 bis 13b und
14 des
Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage
5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein.
2Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage
5 erforderlich.
3Gelten nach §
19 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§
13 bis 13b des
Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage
7 einzureichen.
(2)
1Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage
4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen.
2Gelten nach §
19 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§
13 bis 13b des
Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage
6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach §
13b des
Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach §
13 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit §
13b Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.
(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§
23,
34 und
38 sowie den Formaten nach den Anlagen
4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5)
1Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden.
2Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage
4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage
6 anzuzeigen.
3Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage
5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage
7 anzeigen.
4Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach §
19 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage
4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage
6 einzureichen.
5Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage
5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage
7 anzuzeigen.
6Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.
(6)
1Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen
4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren.
2§
25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des
Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen
4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103