§ 10 20-Prozent-Anrechnungen
1Mit 20 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage sind auf die Großkreditobergrenzen anzurechnen:
- 1.
- Kredite an eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Kredite an andere Kreditnehmer, die durch eine solche Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft ausdrücklich gewährleistet werden, sofern sie unbedingt rückzahlbar und im Fall der Insolvenz oder der Liquidation des Kreditnehmers oder Garanten nicht nachrangig zu bedienen sind und wenn Kredite an die jeweilige Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft nach § 27 der Solvabilitätsverordnung ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 20 Prozent erhalten würden, sowie
- 2.
- Kredite an kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, die bundesweit verfasst sind und aufgrund von Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am Steueraufkommen der steuererhebenden kirchlichen Körperschaften teilhaben.
2Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 unterliegen den §§
162,
172,
177,
183 und
184 der
Solvabilitätsverordnung.
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interne VerweiseAnlage 1 GroMiKV Tabellen (vom 31.12.2011) ... Kreditnehmerbezogene Gesamtposition (ohne Anwendung der §§ 9 bis 11 auf die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition) als Prozentsatz der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen § 9 Null-Anrechnungen § 10 20-Prozent-Anrechnungen § 11 50-Prozent-Anrechnungen Abschnitt 2 ... das Wort „sind" durch das Wort „ist" und die Angabe „§§ 9 bis 14" durch die Angabe „Absätze 2 bis 7" ersetzt. bb) In ... des Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt sind." 11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 20-Prozent-Anrechnungen". b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ... §§ 25 bis 28 sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2" und die Angabe „§ 60 Nr. 1" durch die ... und die Angabe „§§ 25 bis 28, 66" durch die Angabe „§§ 9 bis 11" ersetzt. 46. Anlage 2 wird aufgehoben. 47. Anlage 3 wird wie ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV ... 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" durch die Angabe §§ 25 bis 28 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung" ersetzt. 2. § 2 ... und die Angabe §§ 16 bis 20 GroMiKV" durch die Angabe §§ 25 bis 28 GroMiKV" ersetzt. bbb) In Satz 9 wird die Angabe (§§ 4 ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
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