§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter
1Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... nach § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes § 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter § 22 Beschlussfassungspflichten bei ... „und § 13b Absatz 6" eingefügt. 24. § 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3" durch die Angabe „§ 23 ... ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die ...
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
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