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§ 21 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Geschäftsleiter haben sich zu den Terminen für die Abgabe der quartalsmäßigen Großkreditanzeigen über den Stand aller Großkredite zum Meldestichtag in Kenntnis zu setzen. 2Die Pflicht, über einen Großkredit vor Erreichen oder Überschreiten der Großkreditdefinitionsgrenze zu beschließen, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 26. Oktober 2011 BGBl. I S. 2103 m.W.v. 31. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 21 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GroMiKV Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten (vom 31.12.2010)
... nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... nach § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes § 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter § 22 Beschlussfassungspflichten bei ... „und § 13b Absatz 6" eingefügt. 24. § 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3" durch die Angabe „§ 23 ... ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 9 und § 35 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung" ersetzt. 6. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „oder nach § 23 Absatz 3 halbjährlichen" ...


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