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§ 22 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze



Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).



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Frühere Fassungen von § 22 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GroMiKV Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten (vom 31.12.2010)
... § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 6 des Kreditwesengesetzes § 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter § 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten der Großkreditobergrenze § 23 ... Sicherheit" ersetzt. dd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 209 der Solvabilitätsverordnung" ... durch die Angabe „§ 23 Absatz 3" ersetzt. 25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wortlaut wird jeweils das Wort ... und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22 " ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe ...