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§ 8 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen



(1) 1Institute und die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen reichen die Betragsdaten zu den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes ausschließlich im papierlosen Einreichungsverfahren der Deutschen Bundesbank mit den Formaten der Anlage 5 bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober ein. 2Für jeden Kreditnehmer ist eine gesonderte Anzeige nach Format BA der Anlage 5 erforderlich. 3Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist für jeden Schuldner eine gesonderte Anzeige und außerdem bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen.

(2) 1Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den Formaten der Anlage 4 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank bis zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April, Juli und Oktober einzureichen. 2Gelten nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, dann sind bei den Kreditmeldungen nach den §§ 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes zusätzlich die Angaben zu den Stammdaten der Kreditnehmereinheit mit den Formaten der Anlage 6 schriftlich bei der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Anzeigen nach § 13b des Kreditwesengesetzes, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeigen bis zum letzten Kalendertag des Folgemonats einzureichen sind.

(4) Zum Zweck einer papierlosen Einreichung kann in Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen Einreichungsverfahrens zweckmäßig erscheint und der Informationsgehalt der Anzeigen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) 1Die Deutsche Bundesbank übersendet den Instituten Dateien für den nächsten Meldetermin, die alle Kreditnehmer enthalten, die vom Institut zum vorhergehenden Meldetermin angezeigt wurden. 2Solche Kreditnehmer, die in diesen Dateien nicht enthalten sind, sind mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 6 anzuzeigen. 3Sofern das Institut den neuen Kreditnehmer unter Zuhilfenahme der Stammdatensuchmaschine im Datenbestand der Deutschen Bundesbank identifizieren kann, kann das Institut den Kreditnehmer mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. 4Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der Schlüsselnummer des Wirtschaftszweigs oder der Zuordnung zu einer Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes sind nach Absatz 1 Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 4 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind, Anzeigen mit den Formaten nach der Anlage 6 einzureichen. 5Die entsprechenden Betragsdaten sind mit den Formaten nach der Anlage 5 und, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. 6Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank vorgenommen wurde, kann auf die Einreichung der Anzeigen nach Satz 4 verzichtet werden.

(6) 1Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. 2§ 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 2 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 GroMiKV Anzeigen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (vom 31.12.2011)
... Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, ist § 8 anzuwenden. (2) Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach § 13 ...
§ 34 GroMiKV Anzeigen nach § 13a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (vom 31.12.2010)
... auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, sind die §§ 8 und 23 anzuwenden.  ...
§ 38 GroMiKV Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (vom 31.12.2010)
... Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem ...
§ 40 GroMiKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 31.12.2010)
... Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die §§ 8 , 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt § 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen Teil 2 Sondervorschriften für ... an bestimmte Kreditnehmer einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ... durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38" ersetzt. 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben. 10. § 25 wird § 9 und wie folgt ... 20" ersetzt. 39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53" durch die Angabe „§§ 8 und 23" ersetzt. 40. § 71 ... § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53" durch die Angabe „§§ 8 und 23" ersetzt. 40. § 71 wird § 35. 41. § 72 wird ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Länderrisikoverordnung
V. v. 28.11.2008 BGBl. I S. 2333
Artikel 1 4. LrVÄndV
... 28 GroMiKV" ersetzt. bbb) In Satz 9 wird die Angabe „(§§ 4 bis 8 i. V. m. § 2 GroMiKV)" durch die Angabe „(§§ 9 bis 17 GroMiKV)" ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 25 wie folgt gefasst: „§ 25 (weggefallen)". 2. In § 8 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" durch die Angabe ...