Auf Anzeigen nach §
13a Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit §
13b Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes, sind die §§
8 und
23 anzuwenden.
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Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung ... 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten § 34 Anzeigen nach § 13a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes § 35 Anzeigen nach § 13a ... 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74" durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38" ersetzt. 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben. ... 49" durch die Angabe „§ 20" ersetzt. 39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53" durch die Angabe „§§ 8 und ...