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Änderung § 52 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 52 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 52 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Unterlegung von Überschreitungsbeträgen durch Kapitalanlagegesellschaften


(Text neue Fassung)

§ 52 (weggefallen)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann Kapitalanlagegesellschaften auf Antrag im Einzelfall von der Verpflichtung zur Unterlegung einer Überschreitungsposition mit haftendem Eigenkapital nach § 13 Abs. 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen widerruflich ganz oder teilweise freistellen.