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Änderung § 27 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 57 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 27 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten


(Text neue Fassung)

§ 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten


vorherige Änderung

(1) Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.



(1) 1 Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anzeigen, die ein übergeordnetes Unternehmen für seine Gruppe nach § 13 Abs. 4 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes einzureichen hat.