Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Kapitel 2 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite
Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte
§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes

Teil 2 Sondervorschriften für Großkredite

Kapitel 2 Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten

§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des § 2 Absatz 2. 2Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt. 3Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen. 4Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

(2) 1Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Absatz 1. 2Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. 3Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010

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§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010



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