(1)
1Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des §
2 Absatz 11 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus allen Krediten im Sinne des §
19 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken im Sinne des §
2 Absatz 2.
2Aufrechnungsvereinbarungen bleiben unberücksichtigt.
3Derivate sind im Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivischer, sondern auch mit passivischer Ausrichtung einzubeziehen.
4Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
(2)
1Für die Bemessung der Kredite gilt §
2 Absatz 1.
2Finanzinstrumente werden mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente.
3Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und §
16 einheitlich zu erfolgen.
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des §
2 Absatz 11 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
Anzeigen nach §
2 Absatz 11 Satz 4 des
Kreditwesengesetzes sind unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen.