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§ 90 - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-8 Sozialgesetzbuch
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§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung



(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,

2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und

3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24

können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung

a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder

b)
dem jungen Volljährigen

nicht zuzumuten ist und

2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.

2Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. 3Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. 4Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. 2Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. 3Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. 4Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 2Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. 3Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 90 SGB VIII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2021Artikel 1 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
aktuell vorher 06.12.2019Artikel 8 Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
vom 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2696
aktuell vorher 16.12.2008Artikel 1 Kinderförderungsgesetz (KiföG)
vom 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 16.12.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 90 SGB VIII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SGB VIII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VIII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 01.01.2024)
... sind. (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ...
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung (vom 10.06.2021)
... sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf ...
§ 74a SGB VIII Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder (vom 16.12.2008)
... erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt ...
§ 97a SGB VIII Pflicht zur Auskunft (vom 01.01.2023)
... oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind ... vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder ... und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14b BAföG Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) (vom 22.07.2022)
... unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an Wochentagen ...

KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791
§ 1 KiQuTG Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Achten Buches Sozialgesetzbuch sind oder 2. Maßnahmen sind, die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen. (3) Durch die ...
§ 2 KiQuTG Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (vom 01.01.2023)
... 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 8 SozRAnpG 2020 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 3 bis 12. 3. § 90 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."  ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696, 2019 BGBl. I S. 1868
Artikel 2 KiQuTWG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... werden. Das Nähere regelt das Landesrecht." 2. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. b) ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt gefasst: „Achtes Kapitel. Kostenbeteiligung (§§ 90 bis 97c)". h) Die Angabe zum Ersten Abschnitt des Achten Kapitels wird wie folgt ... Abschnitt. Pauschalierte Kostenbeteiligung". i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung". ... i) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung". j) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten ... „(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch ... „Erster Abschnitt Pauschalierte Kostenbeteiligung". 47. § 90 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 1 KJSG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... gemeinsam übertragen wurde oder dem Vater allein übertragen wurde." 58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die Feststellung der zumutbaren Belastung ...

Kinderförderungsgesetz (KiföG)
G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 KiföG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... nach der Angabe „42," die Angabe „43," eingefügt. 17. § 90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind ...
Artikel 7 KiföG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit der Kostenbeitrag für eine ...

KiTa-Qualitätsgesetz
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2791, 2023 I Nr. 212
Artikel 1 KiTaQG Änderung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes
... 2022 Gegenstand von Verträgen nach § 4 dieses Gesetzes waren und die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung geregelten Maßnahmen hinausgehen." ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 11 2. CorStHG Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
... 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären ...