Änderung § 3 BfJG vom 07.10.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 BfJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung
§ 3 BfJG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachaufsicht


(Text alte Fassung)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(Text neue Fassung)

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz *) wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 3 G. v. 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung) 



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