| § 3 BfJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung | § 3 BfJG n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Fachaufsicht | |
| (Text alte Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. | (Text neue Fassung) Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz *) wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 3 G. v. 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) wurde sinngemäß konsolidiert. |