Nach § 37 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Zweiter Abschnitt Biokraftstoffe
§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge in Verkehr gebrachten Kraftstoffs
(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des
Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) in der jeweils geltenden Fassung zu versteuernde Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoff) in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die gesamte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach Maßgabe von Absatz 3 einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält. Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach §
8 Abs. 1, §
9 Abs. 1, §
11 Abs. 6 Satz 1, §
14 Abs. 1 bis 3, §
15 Abs. 1 oder Abs. 2, auch jeweils in Verbindung mit §
15 Abs. 4, §§
19,
22 Abs. 1 oder §
23 Abs. 1 oder Abs. 2 des
Energiesteuergesetzes als in den Verkehr gebracht. Die Abgabe von Otto- und Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den Erwerb von Otto- und Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach §
30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des
Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach §
5 Abs. 2 des
Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von §
1 Abs. 1 der
Mineralölausgleichs-Verordnung vom
13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2.
(2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des
Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des §
7 Abs. 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des §
14 Abs. 1 und 3 des
Energiesteuergesetzes gilt allein der Inhaber des abgebenden Steuerlagers als Verpflichteter im Sinne vom Satz 1. In den Fällen des §
14 Abs. 2 des
Energiesteuergesetzes gilt der Inhaber des empfangenden Steuerlagers oder, sofern ein solches nicht existiert, der berechtigte Empfänger im Sinne von §
11 Abs. 3 des
Energiesteuergesetzes als Verpflichteter im Sinne von Satz 1. In den Fällen des §
22 Abs. 1 des
Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt.
(3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008, von mindestens 2,8 Prozent für das Jahr 2009 und von mindestens 3,6 Prozent ab dem Jahr 2010 sicherzustellen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von einem Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 6,25 Prozent, im Jahr 2010 6,75 Prozent, im Jahr 2011 7,0 Prozent, im Jahr 2012 7,25 Prozent, im Jahr 2013 7,5 Prozent, im Jahr 2014 7,75 Prozent und ab dem Jahr 2015 8,0 Prozent. Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen. Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- oder Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach §
47 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Energiesteuergesetzes gewährt wurde.
(4) Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach Absatz 3 kann durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs sichergestellt werden. Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für welchen Verpflichtungszeitraum und für welchen Kraftstoff die Übertragung gilt. Biokraftstoffmengen, die den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil für ein bestimmtes Kalenderjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach §
50 Abs. 1 bis 5 des
Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag auf den Mindestanteil des Folgejahres angerechnet. Dies gilt nicht, soweit Biokraftstoff-mengen nach Satz 4 auf Grund von Angaben nach §
37c Abs. 1 Satz 4 auf die nach den Sätzen 2 und 3 vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen eines Verpflichteten angerechnet werden.
§ 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe
Biokraftstoffe sind unbeschadet der Sätze 2 bis 7 Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff. Fettsäuremethylester (Biodiesel) gelten in vollem Umfang als Biokraftstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) entsprechen. Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur nach § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent handelt und seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen des Entwurfes der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) entsprechen. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4 sinngemäß. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. Den Kraftstoffen nach den Sätzen 1 bis 6 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezifikationen mit den in den Sätzen 1 bis 6 genannten Normen übereinstimmen und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen. Biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert werden, sowie Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, und Biogas werden nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Energieerzeugnisse im Sinne von Satz 1, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt werden, werden ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Energiegehalt der verschiedenen Biokraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes bekannt. Die in den Sätzen 3, 4 und 6 genannten Normen, zu beziehen beim Beuth-Verlag GmbH, Berlin, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 37c Mitteilungs- und Abgabepflichten
(1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum 15. April eines Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoffs sowie die in Verkehr gebrachte Menge Biokraftstoffs, letztere bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, mitzuteilen. In der Mitteilung sind darüber hinaus Firma des Verpflichteten, Ort der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder Sitz, die jeweils zugehörige Anschrift sowie Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen nach §
37a Abs. 4 Satz 2 vertraglich auf Dritte übertragen wurde, hat der Verpflichtete zusätzlich die Angaben nach §
37a Abs. 4 Satz 3 zu machen und eine Kopie des Vertrages mit dem Dritten vorzulegen. Der Dritte hat in diesem Fall die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung in Verkehr gebrachte Menge von Biokraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Biokraftstoffe, anzugeben. Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach den Sätzen 1 bis 4 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Soweit ein Verpflichteter einer Verpflichtung nach §
37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37a Abs. 3 nicht nachkommt, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest. In den Fällen des §
37a Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3, auch in Verbindung mit §
37a Abs. 3 Satz 4, beträgt die Höhe Euro 19 Abgabe der pro Gigajoule. In den Fällen des §
37a Abs. 3 Satz 2 beträgt die Höhe der Abgabe 43 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des §
37a Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit §
37a Abs. 3 Satz 4, wird die Abgabe nicht für die Fehlmengen Biokraftstoffs festgesetzt, für die bereits nach Satz 2 oder Satz 3 eine Abgabe festzusetzen ist. Soweit im Falle des §
37a Abs. 4 Satz 2 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.
(3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen Otto- oder Dieselkraftstoffs und Biokraftstoffs. Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach §
37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37a Abs. 3. Die Schätzung unterbleibt, soweit der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 die Mitteilung nachholt. Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 5 diese Mitteilung nachholt.
(4) In den Fällen des §
37a Abs. 2 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber seinem zuständigen Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte Menge Otto- und Dieselkraftstoff zuzüglich des Biokraftstoffanteils zu melden.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen nach Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der
Abgabenordnung. In den Fällen des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
§ 37d Zuständige Stelle, Rechtsverordnungen
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine zuständige Stelle mit den Aufgaben errichtet, die Erfüllung von Verpflichtungen nach §
37a zu überwachen und die in §
37c geregelten Aufgaben zu erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die zuständige Stelle zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§
51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu bestimmen oder in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte Erzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe gelten oder die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen im Sinne von § 37b Satz 8 auf die Erfüllung dort genannter Verpflichtungen abweichend von dieser Vorschrift zu regeln,
- 2.
- zu bestimmen, dass der mengenmäßige Anteil eines bestimmten Biokraftstoffs nach Nummer 1 oder § 37b Satz 1 bis 7 am Gesamtkraftstoffabsatz im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge des jeweiligen Biokraftstoffs mit einem bestimmten Rechenfaktor zu berechnen ist, der unter Berücksichtigung der Treibhausgasbilanz des jeweiligen Biokraftstoffs festzulegen ist,
- 3.
- vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 angerechnet werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder bestimmte Anforderungen zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden oder wenn Biokraftstoffe ein bestimmtes CO2-Verminderungspotenzial aufweisen,
- 4.
- die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
- 5.
- die Höhe der Abgabe nach § 37c Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 zu ändern, um im Falle von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§
37a bis 37c sowie der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
- 1.
- das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung in den Fällen des § 37a Abs. 4 Satz 2 und 3 und hinsichtlich der für die Ermittlung der Mindestanteile an Biokraftstoff benötigten Daten näher zu regeln,
- 2.
- die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln."