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Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (1. AufenthVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und

-
das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950):


Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 AufenthV § 46, § 50, § 52, § 54, Anlage B, Anlage C

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2982), wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „35" durch die Angabe „60" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „35" durch die Angabe „50" ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „4 bestimmte Gebühr zuzüglich 5 Euro" durch die Angabe „1 Buchstabe a bestimmte Gebühr" ersetzt.

2.
§ 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „bis 48 Abs. 1" durch die Angabe „, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit."

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1," gestrichen.

b)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „dient" die Wörter „oder aus humanitären Gründen erfolgt" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit."

4.
In § 54 werden die Wörter „eine geringere Bemessung" durch die Wörter „die Höhe" ersetzt.

5.
In Anlage B wird in Nummer 2 nach dem Wort „von" die Angabe „Algerien," eingefügt.

6.
In Anlage C werden in Nummer 1 nach der Angabe „Gambia," die Wörter „Kolumbien, Kuba," eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*), frühestens jedoch am 1. Januar 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.