Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes (EntflechtGVO)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3222 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2401
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
| |
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 603-13-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
| |
§ 3 Berichterstattung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Länder legen dem jeweils zuständigen Bundesministerium bis zur vollständigen Verausgabung der geleisteten Mittel jährlich bis Ende Juni des Folgejahres einen Verwendungsbericht über die zweckgerechte Verwendung der in § 4 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes genannten Mittel vor.
(2) Der Verwendungsbericht enthält im Falle des § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes einen haushaltsmäßigen Nachweis über die Mittelverwendung, zusätzlich im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes die Darstellung der geförderten Maßnahmen.
(3) Der Verwendungsbericht im Falle des § 5 Abs. 3 und 4 des Gesetzes enthält die tabellarische Darstellung der geförderten Maßnahmen (allgemeine Programmbeschreibung) und die Höhe der geleisteten Zahlungen.
(4) Das zuständige Bundesministerium kann in begründeten Fällen ergänzende Erläuterungen anfordern.
Anzeige
Zitierungen von § 3 EntflechtGVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EntflechtGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntflechtGVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EntflechtGVO Feststellung der nicht zweckgerechten Verwendung
... Bundesministerium stellt auf Grundlage der Berichte der Länder gemäß § 3 dieser Verordnung jeweils bis Ende September fest, ob die Mittel im Berichtsjahr zweckgerecht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7527/a148157.htm