§ 1 - Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)

V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmung



(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Form des Refinanzierungsregisters nach den §§ 22a bis 22o des Kreditwesengesetzes sowie die Art und Weise der Aufzeichnung.

(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind auch Löschungsvermerke.



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