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Synopse aller Änderungen der AnzV am 30.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2023 durch Artikel 18 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Einreichungsverfahren
§ 2 Rechtsträgerkennung
§ 3 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes (Wesentliche Auslagerungen)
§ 4 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes
§ 5 Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes (Bestellung von Personen)
§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5b Erklärungen der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Personen und des anzeigenden Instituts
§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)
§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
§ 6 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes (Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat)
§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an anderen Unternehmen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)
§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen an dem eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)
§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
(Text neue Fassung)

§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)
§ 10 Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)
§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)
§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)
§ 12 Anzeigen nach § 24a Abs. 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes (Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
§ 16 Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)
§ 16a Übergangsvorschrift
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV) PVGLSI
    Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AnzV) PVVALSI
    Anlage 2a (zu § 5b Abs. 3 AnzV) PVZLSI
    Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 AnzV) AB Aktivische Beteiligungsanzeige *)
    Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 AnzV) KB Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen *)
    Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2 AnzV) PB Passivische Beteiligungsanzeige *)
    Anlage 6 (zu § 10a Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 AnzV) NTLSI
    Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) *)
    Anlage 8 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 5e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVGSI *)
    Anlage 9 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 5e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AnzV) PVVASI *)
    Anlage 10 (zu § 5b Abs. 4 AnzV) PVFU *)
    Anlage 11 (zu § 5b Abs. 5 AnzV) PVFP *)
    Anlage 12 (zu § 10a Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 2 AnzV) NTSI *)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern
    Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 02.00 Information über die Vergütung der Risikoträger
    Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt
    Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) VAM Vergütung ab 1 Million Euro
    Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro
    Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV) R 04.00 Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre


    Anlage 13
    Anlage 14
    Anlage 15
    Anlage 16
    Anlage 17
    Anlage 18
    Anlage 19
    Anlage 20
    Anlage 21
    Anlage 22
    Anlage 23
    Anlage 24
    Anlage 25
    Anlage 26
    Anlage 27

(heute geltende Fassung) 

§ 1 Einreichungsverfahren


(1) 1 Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes (Aufsichtsbehörde) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder das konglomeratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. 3 Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.



(2) 1 Sofern die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) Aufsichtsbehörde ist und der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, haben Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 bis 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. 3 Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.

(3) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ist, sind § 24 Absatz 3c und § 24a Absatz 4a des Kreditwesengesetzes zu beachten.

(4) 1 Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2 Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)




§ 9a Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6, Absatz 1c und 1d des Kreditwesengesetzes (Angaben zur Vergütung in CRR-Kreditinstituten)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen 'Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken' nach den Anlagen 13 bis 15 einzureichen. 2 Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. 3 Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular 'Vergütung ab 1 Million Euro (VAM)' nach Anlage 16 oder mit dem Formular 'REM HE' nach Anlage 18 einzureichen. 2 Verfügt ein Geschäftsleiter, Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder Mitarbeiter nicht über eine Gesamtvergütung von mindestens einer Million Euro (Einkommensmillionär), so ist abweichend von Satz 1 das Formular 'Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro (VAMFEHL)' nach Anlage 17 einzureichen. 3 Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind und die das zweite Geschäftsjahr in Folge über keinen Einkommensmillionär verfügen. 4 CRR-Kreditinstitute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, haben abweichend von den Sätzen 1 bis 3 jährlich bis zum 30. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres das Formular 'REM HE' nach Anlage 18 einzureichen. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden auf CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, keine Anwendung. 6 Die Sätze 1 bis 4 gelten für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. 7 Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 6 entsprechend. 8 Die Anzeige nach Satz 1 oder 4 erfolgt separat aggregiert zum einen für Einkommensbänder von jeweils einer Million Euro und zum anderen für jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. 9 Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Mitgliedsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. 10 Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Mitgliedsstaat nach Satz 9 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) 1 Die Anzeigen nach Absatz 1 und 2 sind im elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. 4 Den Angaben nach Absatz 1 und 2 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. 5 Sie müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. 6 Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.



(1) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die als bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes gelten oder von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen 'R 01.00', 'R 02.00', 'R 03.00', 'R 05.00', 'R 09.00', 'R 10.00', 'R 11.00', 'R 12.00.a' und 'R 12.00.b' nach den Anlagen 13 bis 21 einzureichen. 2 Satz 1 gilt für Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen mit Sitz im Inland die Angaben auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis einzureichen hat, sofern der Gruppe mindestens ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes angehört. 3 Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 2 entsprechend.

(2) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 des Kreditwesengesetzes über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro (Einkommensmillionäre) sind von CRR-Kreditinstituten jährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen 'R 04.00.a', 'R 04.00.b', 'R 04.00.c' nach den Anlagen 22 bis 24 einzureichen. 2 CRR-Kreditinstitute, deren übergeordnetes Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat, haben die Anzeige nicht einzureichen. 3 Satz 1 gilt für Institutsgruppen nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und für nachgeordnete Unternehmen nach § 10a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass das übergeordnete Unternehmen die Angaben für alle gruppenangehörigen Institute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzureichen hat. 4 Für Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gilt Satz 3 entsprechend. 5 Die Anzeige der Informationen über die Einkommensmillionäre erfolgt aggregiert für Vergütungsstufen von jeweils 1 Million Euro separat für jeden Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem mindestens ein Einkommensmillionär tätig ist. 6 Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit in unterschiedlichen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind dem Vertragsstaat zuzuordnen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich ausüben. 7 Einkommensmillionäre, die eine berufliche Tätigkeit sowohl innerhalb als auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben, sind einem Vertragsstaat nach Satz 6 zuzuordnen, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit hauptsächlich innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausüben.

(3) 1 Anzeigen nach § 24 Absatz 1c des Kreditwesengesetzes sind von CRR-Kreditinstituten, die über einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes verfügen, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit dem Formular 'R 07.00' nach der Anlage 25 einzureichen. 2 Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene.

(4) 1
Anzeigen nach § 24 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle sind von CRR-Kreditinstituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind oder die von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurden, der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich bis zum 15. Juni nach dem Stand zu dem bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres mit den Formularen 'R 06.00.a' und 'R 06.00.b' nach den Anlagen 26 und 27 einzureichen. 2 In Institutsgruppen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind dabei die Angaben zum Lohngefälle des übergeordneten Unternehmens zugrunde zu legen. 3 In Finanzholding-Gruppen oder gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind der Anzeige die Angaben zum Lohngefälle des gruppenangehörigen CRR-Kreditinstituts mit der zum Meldestichtag höchsten Anzahl an Mitarbeitern, gemessen als Vollzeitäquivalent, zugrunde zu legen. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute mit weniger als 50 Mitarbeitern unter Einbeziehung der Mitglieder der Geschäftsleitung. 5 Die Anzeige erfolgt auf Einzelinstitutsebene für die im Inland tätigen Mitarbeiter und Geschäftsleiter.

(5) 1 Die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 4 sind im
elektronischen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die Einreichung zu verwendenden Datenformate und den Einreichungsweg. 3 Sie leitet die Anzeigen an die Aufsichtsbehörden weiter. 4 Den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 sind die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Kreditwesengesetzes und der Institutsvergütungsverordnung zugrunde zu legen. 5 Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 müssen sich jeweils auf die fixe und die variable Vergütung beziehen, die den Geschäftsleitern, Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder den Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist oder nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 der Institutsvergütungsverordnung ermittelt worden ist. 6 Die Angaben nach Absatz 4 müssen sich auf die Gesamtjahresvergütung beziehen, die den Geschäftsleitern und Mitarbeitern für deren Leistung während des bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres vor der Einreichung der Anzeige gewährt worden ist; dabei sind reguläre Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung, garantierte variable Vergütungen und Abfindungen außen vor zu lassen. 7 Bei Fremdwährungen ist der Umrechnungskurs der Europäischen Kommission für Finanzplanung und Haushalt im Dezember des Jahres zugrunde zu legen, für das die Anzeige erfolgt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 13 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 01.00 Information über die Vergütung von allen Mitarbeitern




Anlage 13


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2075)




Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 68)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 14 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 02.00 Information über die Vergütung der Risikoträger




Anlage 14


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2076)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2077)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2078)




Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 69)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 15 (zu § 9a Absatz 1 Satz 1 AnzV) R 03.00 Angaben zu den Risikoträgern, deren Vergütung für das Geschäftsjahr mindestens 1 Million EUR beträgt




Anlage 15


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2079)




Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 70)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 16 (zu § 9a Absatz 2 Satz 1 AnzV) VAM Vergütung ab 1 Million Euro




Anlage 16


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2080)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2081)




Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 71)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 17 (zu § 9a Absatz 2 Satz 2 AnzV) VAMFEHL Fehlanzeige zur Anzeige der Vergütung ab 1 Million Euro




Anlage 17


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2082)




Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 72)


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 18 (zu § 9a Absatz 2 Sätze 1 und 4 AnzV) R 04.00 Information über die Vergütung der Einkommensmillionäre




Anlage 18


vorherige Änderung nächste Änderung

Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2083)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2084)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2085)


Tabelle (BGBl. 2022 I S. 2086)




Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 73)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 19 (neu)




Anlage 19


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 74)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 20 (neu)




Anlage 20


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 75)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 21 (neu)




Anlage 21


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 76)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 22 (neu)




Anlage 22


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 77)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 23 (neu)




Anlage 23


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 78)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 24 (neu)




Anlage 24


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 79)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 25 (neu)




Anlage 25


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 80)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 26 (neu)




Anlage 26


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 81)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 27 (neu)




Anlage 27


vorherige Änderung

 


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 82)