(1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im Sinne des §
1 des
Bundesvertriebenengesetzes gewährt, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landesmitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der Berechnung gemäß §
3, so wird der Unterschiedsbetrag gewährt.
(2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertriebene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Weltkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.
(3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990 Zuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden diese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag von 4.000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe des §
3 erstattet.
§ 7 VertrZuwG Datenschutz ... Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene Daten, die ...