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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben

§ 3 - Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)

Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3 Höhe der einmaligen Zuwendung, Gewährung der Leistung



(1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten beträgt 4.000 Deutsche Mark und wird durch Bewilligungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verfügt über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig

1.
am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1919,

2.
am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1925,

3.
am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1931,

4.
am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.

Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ein.



 

Zitierungen von § 3 VertrZuwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VertrZuwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrZuwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VertrZuwG Berechtigte
... aus Landesmitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der Berechnung gemäß § 3 , so wird der Unterschiedsbetrag gewährt. (2) Die einmalige Zuwendung erhalten ... bis zu einem Betrag von 4.000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe des § 3  ...