Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 VerdStatG vom 16.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 4 VerdStatGÄndG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des VerdStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
§ 7 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

(Text neue Fassung)

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

vorherige Änderung

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.



2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

(heute geltende Fassung)