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Synopse aller Änderungen des VerdStatG am 16.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2014 durch Artikel 4 des MiLoGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerdStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung
VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste
§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste
§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft
(Text neue Fassung)

§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlung von Einzelangaben
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten


(1) Die Statistik umfasst die Erhebung

1. der Arbeitsverdienste (§ 3),

2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),

vorherige Änderung nächste Änderung

3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5),

4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6).




3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).



§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 folgende Erhebungsmerkmale:



(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,

4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,

5. übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,

6. mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils

a) Geschlecht,

b) Geburtsjahr,

c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

d) ausgeübter Beruf,

e) höchster Bildungsabschluss,

f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,

g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

i) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

j) Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,

l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


m) angewandte Vergütungsvereinbarung,

7. Zahl der Beschäftigten.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats Oktober des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten Kalendermonat Oktober kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.



(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h und m werden nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten repräsentativen Kalendermonat kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft




§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten:

1. Geschlecht,

2. berufliche Befähigung,

3. Vergütungsgruppe,

4. angewandte Vergütungsvereinbarung,

5. Art
der Entlohnung,

6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind.

(3) Die Erhebung erstreckt
sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt.



Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.

§ 7 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

vorherige Änderung

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.



3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.