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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 (Nr. 38); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2021 VerdStatG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 10, § 11

Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik

Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Statistik umfasst

1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und

2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5)."

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,

2.
Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

3.
Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) Die Erhebung wird bei höchstens 58.000 Erhebungseinheiten durchgeführt. Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,

2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils

a)
Geschlecht,

b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,

c)
Staatsangehörigkeit,

d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

e)
ausgeübte Tätigkeit,

f)
höchster Bildungsabschluss,

g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,

h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20.000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „der geleisteten und" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Verdienstverlaufsstatistik

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht."

7.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten."

8.
In § 10 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Übergangsregelung

Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt."