Änderung § 2 VerdStatG vom 01.01.2021

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§ 2 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 2 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung)

(1) Die Statistik umfasst die Erhebung

1. der Arbeitsverdienste (§ 3),

2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),

3.
der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).

(Text neue Fassung)

(1) Die Statistik umfasst

1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und

2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).



(heute geltende Fassung) 



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