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Synopse aller Änderungen des VerdStatG am 01.01.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 1 des VerdStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VerdStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik
(Text neue Fassung)

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik
§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste
§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste


§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste
§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten


§ 6 Verdienstverlaufsstatistik
§ 7 Hilfsmerkmale
§ 8 Auskunftspflicht
§ 9 Übermittlung von Einzelangaben
§ 10 Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 Übergangsregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1 Zwecke der Verdienststatistik, Anordnung als Bundesstatistik




§ 1 Zwecke der Verdienststatistik


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Zwecke wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und Arbeitskosten durchgeführt.



Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.

(heute geltende Fassung) 

§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistik umfasst die Erhebung

1. der Arbeitsverdienste (§ 3),

2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4),

3.
der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).



(1) Die Statistik umfasst

1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und

2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Erhebung der Arbeitsverdienste




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst vierteljährlich, beginnend mit der Erhebung für das erste Kalendervierteljahr des Jahres 2007, bei höchstens 40.500 Erhebungseinheiten folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

3. Zahl der Beschäftigten,

4. Zahl der Arbeitsstunden,

5. Summe der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Vierteljahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Vierteljahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden untergliedert nach dem Geschlecht der Beschäftigten, nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses sowie nach Leistungsgruppen erfasst.

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1. Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

3. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

4. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Erhebung der Struktur der Arbeitsverdienste




§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Wirtschaftszweig,

2. angewandte Vergütungsvereinbarung,

3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,

4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand,
bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,

5. übliche wöchentliche Arbeitszeit
der Vollzeitbeschäftigten,

6. mindestens
für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils



(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die
Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1. Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,

2. Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

3. Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) 1 Die Erhebung wird
bei höchstens 58.000 Erhebungseinheiten durchgeführt. 2 Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. 3 Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1. Art
der angewandten Vergütungsvereinbarung,

2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils

a) Geschlecht,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Geburtsjahr,

c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

d) ausgeübter Beruf,

e) höchster Bildungsabschluss,

f) Vergütungs- oder Leistungsgruppe,



b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,

c) Staatsangehörigkeit,

d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

e) ausgeübte Tätigkeit,

f) höchster Bildungsabschluss,

g) Art des Beschäftigungsverhältnisses,

vorherige Änderung nächste Änderung

h) vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,

i)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

j)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

k) Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,

l) Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,

m) angewandte Vergütungsvereinbarung,

7. Zahl der Beschäftigten.

Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.

(2)
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h und m werden nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten repräsentativen Kalendermonat kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.



h) Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) 1
Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. 2 Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) 1 Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025,
werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. 2 Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20.000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:



(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Land,

2. Wirtschaftszweig,

3. Zahl der Beschäftigten,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,



4. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden,

5. Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten




§ 6 Verdienstverlaufsstatistik


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.



(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) 1 Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. 2 Das Pseudonym
wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. 3 Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. 4 Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) 1 Die Einzelangaben werden
mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. 2 Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben
mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) 1 Die Pseudonyme werden drei Jahre nach
der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. 2 Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

(heute geltende Fassung) 

§ 7 Hilfsmerkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:



Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

3. Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, die Namen der Beschäftigten; gibt der Auskunftspflichtige die Namen der Beschäftigten an, hat er die Beschäftigten unverzüglich darüber zu unterrichten.



2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

§ 10 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.



2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 11 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Lohnstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (BGBl. I S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.



Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.